Obsah (9)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DV Bln) Vom 7. Mai 2015 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DV Bln) vom
- Mai 2015 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin (EEWärmeG-DV Bln) vom
- Mai 2015 17.06.2015 Eingangsformel 17.06.2015 § 1 - Zweck 17.06.2015 § 2 - Begriffsbestimmungen 17.06.2015 § 3 - Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes 17.06.2015 § 4 - Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten 17.06.2015 § 5 - Befreiungen 17.06.2015 § 6 - Vordrucke 17.06.2015 § 7 - Überprüfung 17.06.2015 § 8 - Berichtspflichten 17.06.2015 § 9 - Inkrafttreten 17.06.2015 Auf Grund des § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin vom
- Juni 2011 (GVBl. S. 303), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Oktober 2014 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird verordnet:
Eingangsformel § 1 Zweck
(1)Zum Zwecke der Vereinfachung und Sicherung des Vollzugs des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom
- August 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
- Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird mit dieser Verordnung ein von dessen Bestimmungen gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes abweichendes Verfahrensrecht für das Land Berlin geschaffen.
(2)Diese Verordnung ersetzt die Bestimmungen in § 10 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für die Vorlage der dort vorgeschriebenen Nachweise bei der zuständigen Behörde.
(3)Die Verordnung ergänzt die Bestimmungen in
- § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes für Anträge auf Befreiung von der Nutzungspflicht nach § 3 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes um die Verpflichtung zum Nachweis der Voraussetzungen,
- § 10 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes um die Pflicht zum Nachweis der Erfüllung der geforderten quantitativen Voraussetzungen von solarthermischen Anlagen nach Nummer I.1 Buchstabe a der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes,
- § 10 Absatz 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes um die Pflicht zum Nachweis der Richtigkeit der dort vorgeschriebenen Nachweise,
- § 11 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung von Überprüfungen.
§ 1§ 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind 1.
Verpflichtete alle Personen, die zur Nutzung Erneuerbarer Energien nach § 3 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes verpflichtet sind,
- Sachverständige alle Personen, die nach den Bestimmungen des Teils II der EnEV-Durchführungsverordnung Berlin vom
- Dezember 2009 (GVBl. S. 889), die durch Verordnung vom
- Dezember 2010 (GVBl. S. 665) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Prüfsachverständige für energetische Gebäudeplanung anerkannt sind,
- Sachkundige jede der in § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes genannten Personen.
§ 2§ 3 Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
(1)Ergänzend zu den Nachweisen gemäß § 10 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes haben die Verpflichteten durch Sachverständige bescheinigen zu lassen:
- die Erfüllung der Nutzungspflicht nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 5, 6, 7 und 8 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes,
- die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 Absatz 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in Verbindung mit dessen Anlage,
- bei der Nutzung von solarer Strahlungsenergie nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz die Erfüllung der mit Nummer I.1 Buchstabe a der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes geforderten quantitativen Voraussetzungen der solarthermischen Anlage. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht bei Nutzung von gasförmiger, flüssiger oder fester Biomasse im Sinne von § 5 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes. Sind bei der Errichtung des Gebäudes keine Sachverständigen planend oder prüfend tätig, können die Bescheinigungen nach Satz 1 auch durch Sachkundige, Anlagenhersteller oder den Fachbetrieb, der die Anlage installiert hat, erstellt werden.
(2)Die Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 haben die Verpflichteten spätestens drei Monate ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage durch die Sachverständigen erstellen zu lassen.
(3)Die Absätze 1 und 2 finden bei öffentlichen Gebäuden im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes keine Anwendung.
§ 3§ 4 Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten
(1)Die Verpflichteten haben die Bescheinigungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mindestens fünf Jahre ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflichten für Nachweise gemäß § 10 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes bleiben hiervon unberührt.
(2)Die Verpflichteten haben die Nachweise nach § 10 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in Verbindung mit dessen Anlage sowie die Bescheinigungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der zuständigen Behörde nur auf Verlangen vorzulegen.
§ 4§ 5 Befreiungen
(1)Bei Anträgen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes auf Befreiung von der Nutzungspflicht nach § 3 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes haben die Verpflichteten der zuständigen Behörde den Nachweis einer oder eines Sachverständigen über das Vorliegen der Voraussetzungen vorzulegen. § 3 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2)Absatz 1 findet bei öffentlichen Gebäuden im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes keine Anwendung.
§ 5§ 6 Vordrucke Für 1.
die Bescheinigungen durch Sachverständige nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3,
- die Erbringung der Nachweise nach § 10 Absatz 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes in Verbindung mit dessen Anlage und
- den Antrag auf Befreiung von der Nutzungspflicht gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sowie für den Nachweis durch Sachverständige gemäß § 5 Absatz 1 sind die von der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung gestellten Muster zu verwenden.
§ 6§ 7 Überprüfung
(1)Für die Überprüfung nach § 11 Absatz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes sind jährlich mindestens zwei Prozent der in dem vorangegangenen Jahr neu errichteten Gebäude zur Überprüfung auszuwählen. Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage der von den Verpflichteten nach § 6 eingereichten Muster, die zu diesem Zwecke von der zuständigen Behörde bei den ausgewählten Verpflichteten anzufordern sind.
(2)Die Überprüfung nach Absatz 1 kann sowohl durch eine Prüfung der Plausibilität der nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 eingereichten Nachweise und Bescheinigungen als auch durch eine Vor-Ort-Kontrolle nach § 11 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vorgenommen werden.
§ 7
§ 8 Berichtspflichten Damit das Land Berlin die Berichte an die Bundesregierung nach § 18a des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes erstellen kann, berichten der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung unaufgefordert
- die Bezirke, die BIM GmbH als Geschäftsführerin für das Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin und die Senatsverwaltungen, die nicht Mieter des Sondervermögens sind, über die Erfahrungen mit der Vorbildfunktion nach § 1a des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes und
- die zuständigen Behörden über die Erfahrungen mit dem Vollzug des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes im Land Berlin. Die Berichte nach Absatz 1 sind erstmalig zum
- Dezember 2016 und danach alle zwei Jahre an die für Umwelt zuständige Senatsverwaltung zu leiten.
§ 8
§ 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Berlin, den 7. Mai 2015 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Andreas Geisel
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