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§ 6 BEnSpG Landesnorm Berlin - Energieeinsparung in Gebäuden und Anlagen des Landes Berlin Gesetz zur Förderung der sparsamen sowie umwelt- und sozial

Gesetz zur Förderung der sparsamen sowie umwelt- und sozialverträglichen Energieversorgung und Energienutzung im Land Berlin (Berliner Energiespargesetz - BEnSpG) Vom 2. Oktober 1990 § 6 Energieeinspa

rung in Gebäuden und Anlagen des Landes Berlin

(1)Bei der Errichtung, Erweiterung, Modernisierung oder Instandsetzung oder bei sonstigen für die Energienutzung wesentlichen Veränderungen von Gebäuden und Anlagen des Landes Berlin sind Maßnahmen durchzuführen, die einen den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechenden Energieeinsatz gewährleisten. Maßnahmen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
  1. bautechnische Maßnahmen zur erheblichen Verminderung des Wärmebedarfs;
  2. Maßnahmen zur heizungstechnischen und haustechnischen Modernisierung, insbesondere der Einbau von Regelungs- und Kontrolltechniken;
  3. der Anschluß von Heizungsanlagen an Nah- und Fernwärmeversorgung aus Kraft-Wärme-Kopplung oder aus sonstiger Abwärmenutzung;
  4. die Nutzung von erneuerbarer Energie zur Raumheizung, Warmwasserbereitung und zur Bereitstellung von elektrischer Energie;
  5. der Einbau von Wärmerückgewinnungsanlagen;
  6. die Umrüstung von elektrischer auf nichtelektrische Raumheizung und Warmwasserbereitung;
  7. der Einbau von stromsparenden Geräten und Anlagen.
(2)Landeseigene Gebäude und Anlagen sind vorrangig an Fernwärmeversorgung aus Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Abwärmenutzung anzuschließen. Ist eine Wärmeversorgung nach Satz 1 nicht möglich, soll vorrangig der Einsatz von Solaranlagen oder Blockheizkraftwerken geprüft werden. Bei Schwimmbädern sollen regelmäßig Solaranlagen zum Einsatz kommen. Wenn eine Wärmeversorgung nach Satz 1 bis 3 nicht möglich ist, soll ein Anschluß an die leitungsgebundene Gasversorgung erfolgen. Bei der Errichtung oder Erweiterung landeseigener Gebäude oder Anlagen ist ein Neuanschluß von elektrischen Direktheizungen oder Nachtstromspeicherheizungen unzulässig.
(3)Bei bestehenden Gebäuden und Anlagen des Landes Berlin sollen Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 und 2 durchgeführt werden.
(4)Maßnahmen nach Absatz 1 und 3 sollen auf der Grundlage eines Energiekonzeptes durchgeführt werden, in dem insbesondere der bestehende Zustand des Gebäudes, der derzeitige Energieverbrauch für Raumheizung, Haustechnik und Warmwasserbereitung, die erzielbare Einsparung von Primärenergie sowie die umweltbedeutsamen und wirtschaftlichen Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahmen dargestellt werden.
(5)Durch Richtlinien werden Einzelheiten über die nach Absatz 1 bis 3 durchzuführenden Maßnahmen geregelt. Die Richtlinien regeln insbesondere das Verfahren, in dem bei der Errichtung, Erweiterung, Modernisierung, Instandsetzung oder einer sonstigen wesentlichen Veränderung eines Gebäudes oder einer Anlage die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 zu prüfen ist, sowie die Anforderungen an Energiekonzepte im Sinne von Absatz 4. Die Richtlinien werden vom Senat von Berlin erlassen.
(6)Für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 stellt der Senat von Berlin mehrjährige Programme auf.
(7)Maßnahmen zur Einsparung von Energie können auch dann durchgeführt werden, wenn ihre Kosten nicht vollständig durch die erzielbaren Energiekosteneinsparungen gedeckt werden.
(8)Der Senat wirkt darauf hin, daß die der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Gesellschaften, an denen das Land Berlin beteiligt ist, Maßnahmen entsprechend Absatz 1 und 2 durchführen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1990, 2144 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004F62NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=EnSpG_BE_!_6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.