Verordnung über die Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (
Süßwasserqualitätsverordnung - SüWaQuaV) Vom
- September 1997 Anlage 2 (entspricht Anhang I der Richtlinie 78/659/EWG) (zu § 3 Abs. 1 und 2 , § 4 Abs. 1 und 2 , § 5 , § 6 Abs. 1, 2, 3 und 5 , § 7 Abs. 2 ) Liste der chemisch-physikalischen Parameter Parameter Cyprinidengewässer Analyse- oder Kontrollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen G I
- Temperatur (°C)
- Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nichtbeeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als Temperaturmessung gemäß DIN 38 404 - Teil 4 Wöchentlich, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Abwärmeeinleitungsstelle Zu plötzliche Temperaturerhöhungen sind zu vermeiden. 3 °C überschreiten. Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen geographisch begrenzte Ausnahmeregelungen beschließen, sofern die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich daraus keine nachteiligen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben.
- Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, daß die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet: 28
(0)10
(0)Der Temperaturgrenzwert von 10° gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fortpflanzung kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen. Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 % der Fälle zeitlich überschritten werden. 2. Gelöster Sauerstoff (mg/l O 2 ) 50 % ³ 8 50 % ³ 7 Winkler-Methode oder spezifische Elektroden (elektrochemisches Verfahren) gemäß DIN 38408 - Teil 21 bzw. G 22 nach DIN EN 25814
(1992)Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. 100 % ³ 5 Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 4 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen. 3. pH 6 - 9
(0)
(1)Elektrometrisches Verfahren gemäß DIN 38404 - Teil 5; Eichung mittels zweier Pufferlösungen mit bekanntem pH-Wert in der Nähe und vorzugsweise beiderseits des zu messenden pH-Werts Monatlich 4. Schwebstoffe (mg/l) £ 25
(0)Filtration über Filtermembran 0,45 mm oder Zentrifugieren (Mindestzeit 5 Minuten, durchschnittliche Beschleunigung 2800 - 3200 g). Trocknen bei 105 °C und Wiegen gemäß DIN 38409 - Teil 2 Die angegebenen Werte sind durchschnittliche Konzentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen chemischen Eigenschaften. Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden.
- BSB 5 (mg/l O 2 ) £ 6 Bestimmung des O 2 nach der Winkler-Methode oder mit spezifischen Elektroden vor und nach fünftägiger Inkubation bei völliger Dunkelheit bei 20 ° ± 1 °C (die Nitrifikation sollte nicht verhindert werden) gemäß DIN 38409 - Teil 51/Teil 52
- Gesamtphosphor (mg/l P) Molekulare Absorptionsspektrophotometrie gemäß DIN 38405 - Teil 11 oder automatisches Analysegerät nach entsprechendem Aufschluß (z.B. nach Koroleff) Im Falle von Seen mit einer Durchschnittstiefe von 18 bis 300 Metern könnte folgende Formel angewandt werden: L = Belastung, ausgedrückt in mg P pro Quadratmeter Seeoberfläche pro Jahr Z m = Mittlere Tiefe des Sees in Metern T w = Theoretische Austauschzeit des Wassers des Sees in Jahren In anderen Fällen können Grenzwerte von 0,4 mg/l bei Cyprinidengewässern (ausgedrückt in PO 4 ) als Richtwerte zur Verringerung der Eutrophierung angesehen werden.
- Nitrite (mg/l NO 2 ) £ 0,03 Molekulare Absorptionsspektrophotometrie gemäß DIN EN 26777
(1993)8. Phenolhaltige Verbindungen (mg/l C 6 H 5 OH)
(2)Geschmacks- oder Geruchsprüfung nach DEV B 1/2 bzw. Bestimmung des Phenolindex gemäß DIN 38409 Teil 16 Eine Geschmacksprüfung wird nur dann vorgenommen oder der Phenolindex wird nur dann bestimmt, wenn vermutet wird, daß phenolhaltige Verbindungen vorhanden sind. 9. Ölkohlenwasserstoffe
(3)Visuelle Prüfung, Geschmacksprüfung nach DEV B 1/2 oder Bestimmung von Kohlenwasserstoffen gemäß DIN 38409 Teil 18 Monatlich Eine visuelle Prüfung wird regelmäßig einmal im Monat vorgenommen; eine Geschmacksprüfung oder eine Bestimmung von Kohlenwasserstoffen mittels IR-Spektroskopie erfolgt nur dann, wenn vermutet wird, daß Kohlenwasserstoffe vorhanden sind.
- Nicht ionisiertes Ammonium (mg/NH 3 )l £ 0,005 £ 0,025 Molekulare Absorptionsspektrophotometrie unter Anwendung von Indophenolblau oder Nessler-Methode gemäß DIN 38406 - Teil 5 bzw. DIN 38406 - Teil 23 in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes und der Temperatur Monatlich Bei nicht ionisiertem Ammonium können kleinere Erhöhungen im Laufe eines Tages hingenommen werden. Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch nicht ionisiertes Ammonium, des Sauerstoffverbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentrationen folgende Werte nicht überschreiten:
- Ammonium insgesamt (mg/l NH 4 ) £ 0,2 £ 1
(4)- Restchlor insgesamt (mg/l HOCI) £ 0,005 DPD-Methode (Diäthyl- p -Phenylendiamin) gemäß DIN 38408 - Teil 4 Monatlich Die I-Werte entsprechen pH =
- Höhere Gesamtchlorkonzentrationen können bei höheren pH-Werten akzeptiert werden.
- Gesamtzink (mg/l Zn) £ 1,0 Atomabsorptionsspektrometrie gemäß DIN 38406 - Teil 8 bzw. DIN 38406 - Teil 22 Monatlich Die I-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO 3 . Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Anlage
- Gelöstes Kupfer (mg/l Cu) £ 0,04 Atomabsorptionsspektrometrie gemäß DIN 38406 - Teil 7 bzw. DIN 38406 - Teil 22 Die G-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO 3 . Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Anlage
- Allgemeine Bemerkung Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, daß die in dieser Anlage in Betracht gezogenen bzw. nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, daß die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind. Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergetische oder antagonistische Wirkungen) von Bedeutung sein. Abkürzungen: G = Richtwert I = Imperativer Wert
(0)= Abweichungen gemäß § 5 sind möglich. Fußnoten
(1)Die künstlichen Änderungen des pH-Wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als ± 0,5 pH-Einheiten betragen, vorausgesetzt, daß durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird.
(2)Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen.
(3)Die Ölkohlenwasserstoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie: - an der Wasseroberfläche einen sichtbaren Film bilden oder das Bett der Wasserläufe und Seen mit einer Schicht überziehen; - den Fischen einen wahrnehmbaren Kohlenwasserstoff-Geschmack geben; - bei den Fischen Schäden verursachen.
(4)Bei besonderen geographischen oder klimatischen Verhältnissen, insbesondere im Falle niedriger Wassertemperaturen und einer verminderten Nitrifikation, oder wenn die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestandes ergeben, können höhere Werte als 1 mg/l festgesetzt werden. Bei Wassertemperaturen von £ 10 ° C beträgt der Wert 3 mg/l NH 4 , wenn sich dadurch keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004F6DNN00000000011