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§ 2 WochMGBestV BE Landesnorm Berlin Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes vom 5. Juni 1986 gültig ab: 29.06.1986

Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes Vom 5. Juni 1986 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 14.05.1993 (GVBl. S. 232) zur Einzelansicht Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes vom

  1. Juni 1986 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes vom
  2. Juni 1986 29.06.1986 Eingangsformel 29.06.1986 § 1 29.06.1986 § 2 29.06.1986 Anlage 29.06.1986 Auf Grund des § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom
  3. Januar 1978 (BGBl. I S. 97 / GVBl. S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Februar 1985 (BGBl. I S. 425 / GVBl. S. 567), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 66 Abs. 2 der Gewerbeordnung vom
  5. August 1970 (GVBl. S. 1594) wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Über die in § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung genannten Gegenstände des Wochenmarktverkehrs hinaus werden die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Waren des täglichen Bedarfs für den Handel auf den öffentlichen Wochenmärkten in Berlin zugelassen. zur Einzelansicht § 1 § 2

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes vom
  1. März 1971 (GVBl. S. 440) außer Kraft. Berlin, den
  2. Juni 1986 Der Senator für Wirtschaft und Arbeit Elmar Pieroth zur Einzelansicht § 2 Anlage zu § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände des Wochenmarktes A. Tabakwaren und Raucherbedarfsartikel B. Bekleidung und Textilien
  3. Oberbekleidung des täglichen Bedarfs.
  4. Wolle, Strickwaren.
  5. Mützen, Hüte, Handschuhe.
  6. Miederwaren, Unterwäsche, Strumpfwaren.
  7. Bett- und Tischwäsche, Hand-, Geschirr-, Taschen- und andere Tücher für den Hausbedarf.
  8. Stoffe und Gardinen.
  9. Kurzwaren, Nähbedarf, Spitzen und Stickereien.
  10. Schuhe des täglichen Bedarfs, Schuhbedarfsartikel. C. Waren verschiedener Arten
  11. Kleinlederwaren.
  12. Haushaltsartikel: Geschirr sowie Glaswaren; Aluminium-, Emaille-, Holz-, Kunststoff- und Stahlwaren sowie Werkzeuge für den Hausbedarf; Eimer, Schüsseln, Töpfe, Einkaufstaschen; Besen, Bürsten, Papierwaren, Bindfaden, Leinen, Putztücher, Schwämme, Fußmatten; Korbwaren (ohne Korbmöbel).
  13. Wasch- und Putzmittel, Toiletten- und Kosmetikartikel, Kerzen und Weihnachtsbaumartikel.
  14. Kleinspielwaren, Schreibwaren.
  15. Druckerzeugnisse und andere Medienerzeugnisse des täglichen Bedarfs (außer Videokassetten und preisgebundene Buchneuerscheinungen).
  16. Künstliche Blumen sowie Blumenarrangements und Kränze jeder Art, Blumenbedarfsartikel.
  17. Schmuckwaren einfacher Art, Modeschmuck und Uhren (ausgenommen sind Gegenstände aus Edelmetall).
  18. Kunstgewerbliche Gegenstände, Fotografien und Drucke.
  19. Zoobedarfsartikel. zur Einzelansicht

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.