Berliner Richtergesetz in der Fassung vom 27. April 1970 § 3 b Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen
(1)Einem Richter ist wegen der Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,
- auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
- nach Vollendung des
- Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Dauer bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen.
(2)Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn
- zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
- der Richter zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt,
- der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, so ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. In besonderen Härtefällen kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zugelassen werden, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3)Der Urlaub darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Urlaub nach Absatz 1 sowie Urlaub nach § 3 a dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung, wenn es dem Richter nicht mehr zuzumuten ist, zu einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.
(4)Für die Bestimmung des Ruhestands im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gilt § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels II des Gesetzes vom
- Oktober 1979 (GVBl. S. 1852) fort, wenn vor dem
- Juli 1997 Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn vor dem
- Juli 1997 Urlaub ohne Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands unter der Voraussetzung bewilligt worden ist, dass das
- Lebensjahr vollendet war und eine Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens 20 Jahren oder Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, die insgesamt dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung von 20 Jahren entsprechen, vorausgegangen sind. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1970, 642 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004F8CNN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=RiG_BE_!_3b