Verordnung über die einheitliche Durchführung von Raumordnungsverfahren im gemeinsamen Planungsraum Berlin/Brandenburg (Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung - GROVerfV) Vom 24. Januar 1996 § 3
Unterlagen zur Einleitung
(1)Der Träger des Vorhabens hat der Landesplanungsabteilung die für die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen müssen zumindest folgende Angaben enthalten:
- Darlegung des Zeitrahmens, Angaben zum Stand der Technik und Beschreibung des Vorhabens sowie quantifizierte Angaben über Standort, Trasse oder Fläche, Art, Umfang und Bedarf an Grund und Boden,
- allgemein verständliche kartographische Darstellung des Standortes (Maßstab in der Regel möglichst 1 : 10.000) und ein Übersichtsplan in geeignetem Maßstab, um die großräumige Einordnung entsprechend der Art und Größe des Vorhabens beurteilen zu können (Maßstab 1 : 25.000 oder 1 : 50.000),
- Darstellung der vom Träger des Vorhabens eingeführten Standort- und Trassenalternativen und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe unter Berücksichtigung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie der Umweltauswirkungen des Vorhabens,
- Beschreibung der zu erwartenden raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes genannten Belange,
- Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen und Reststoffe unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes, der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie der Unterscheidung nach unmittelbaren, mittelbaren, vorübergehenden und bleibenden Auswirkungen als zusammenfassende Darstellung in Text und Karte,
- Beschreibung raumordnerisch relevanter Maßnahmen, mit denen der Verbrauch natürlicher Ressourcen so gering wie möglich gehalten werden kann und erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert oder soweit als möglich am Standort ausgeglichen werden,
- Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens und Risikoabschätzung hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen einschließlich der Wechselwirkungen sowie Beschreibung raumordnerisch relevanter Ersatzmaßnahmen,
- Anforderungen an die technische Infrastruktur (Verkehr, Energie, Wasser, Abwasser, Abfall, Nachrichtenwesen) mit Varianten zur Sicherung der Ver- und Entsorgung des Vorhabens,
- Anforderungen an die soziale Infrastruktur,
- allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Nummern 1 bis 9 genannten Angaben.
(2)Die Angaben nach Absatz 1 hat der Träger des Vorhabens hinsichtlich aller von ihm in das Raumordnungsverfahren eingeführten Varianten und Alternativen zu machen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1996, 90 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004F98NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=GRaumOV_BE_!_3