Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für Lehrkräfte (EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte - EG-RL-LehrkräfteG) *) Vom 17. September 2008 § 2 Gleichstellung (1) Eine in einem anderen
Staat nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworbene oder anerkannte Berufsqualifikation für einen Lehrkräfteberuf auf dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, die im Herkunftstaat unmittelbaren Zugang zu einem gleichartigen Beruf gewährt, wird auf Antrag von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung der Befähigung für ein Lehramt im Land Berlin im Sinne von § 12 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes gleichgestellt, wenn
- die Dauer der zur Erlangung ihrer Berufsqualifikation im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Ausbildung die für das Lehramt im Land Berlin vorgeschriebene Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr unterschreitet und
- die zur Erlangung dieser Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, künstlerischen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist. Für die Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit sind Ausbildungen von weniger als vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe d und Ausbildungen von mindestens vierjähriger Dauer dem Niveau von Artikel 11 Buchstabe e zuzuordnen. Auf Lehramtsausbildungen, die den erfolgreichen Abschluss eines postsekundären Ausbildungsgangs von mehr als vierjähriger Dauer voraussetzen, findet Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG keine Anwendung.
(2)Entspricht die Ausbildungsdauer nicht der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Dauer, so darf von der den Antrag stellenden Person der Nachweis von Berufserfahrung verlangt werden. Die Dauer der nachzuweisenden Berufserfahrung beträgt das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit, höchstens jedoch vier Jahre. Die in Satz 2 geforderte Dauer nachzuweisender Berufserfahrung darf in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden.
(3)Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so darf von der den Antrag stellenden Person verlangt werden, dass sie nach ihrer Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. Im Rahmen der nach Satz 1 zu treffenden Feststellung ist zu prüfen, ob die von der den Antrag stellenden Person durch ihre Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise abdecken. Kann Berufserfahrung die wesentlichen Unterschiede teilweise ausgleichen, so sind die Anforderungen an die im Anpassungslehrgang zu erwerbenden oder in der Eignungsprüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend zu reduzieren.
(4)Von der den Antrag stellenden Person darf nur entweder ein Nachweis nach Absatz 2 oder eine Maßnahme nach Absatz 3 verlangt werden. Wird von der den Antrag stellenden Person der Nachweis nach Absatz 2 verlangt, so gilt der Ausbildungsinhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als erfüllt. Wird von der den Antrag stellenden Person eine Maßnahme nach Absatz 3 verlangt, so gilt die Ausbildungsdauer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als erfüllt.
(5)Eine Berufsqualifikation steht auch dann der Befähigung für ein Berliner Lehramt gleich, wenn sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland diesem oder einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und die Ausbildung für das Lehramt des anderen Landes im Land Berlin anerkannt wird. Wird diese Anerkennung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, so dürfen nur diese von der den Antrag stellenden Person verlangt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 EG-RL-LehrkräfteG, vom 09.05.2016, gültig ab 20.05.2016 bis (gegenstandslos) § 2 EG-RL-LehrkräfteG, vom 17.09.2008, gültig ab 28.09.2008 bis 19.02.2014 Fußnoten *) Amtliche Fußnote: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 246 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA1NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=EWG48%2F98uaG_BE_!_2