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§ 3 EG-RL-LehrkräfteG Landesnorm Berlin - Verfahren Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für Lehrkräfte (EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für Lehrkräfte (EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte - EG-RL-LehrkräfteG) *) Vom 17. September 2008 § 3 Verfahren (1) Die für das Schulwesen zus

tändige Senatsverwaltung bestätigt der den Antrag stellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Gleichstellung den Empfang der Unterlagen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates,
  2. erforderliche Ausbildungsnachweise im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG oder vergleichbare Nachweise eines Drittstaates,
  3. Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft in einem anderen Staat,
  4. Studiennachweise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung der Berufsqualifikation hervorgehen,
  5. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die den Antrag stellende Person in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat. Die Erklärung ist in deutscher Sprache anzufertigen; Urkunden ist eine deutsche Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers beizufügen.

(2)Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung vergleicht die Ausbildung und den Ausbildungsnachweis der den Antrag stellenden Person mit den Voraussetzungen einer Lehramtsbefähigung im Land Berlin und entscheidet, ob und gegebenenfalls welche zusätzlichen Nachweise nach § 2 Abs. 2 oder Maßnahmen nach § 2 Abs. 3 erforderlich sind.
(3)Die Entscheidung nach Absatz 2 ist der den Antrag stellenden Person nach Eingang der vollständigen Unterlagen innerhalb der in Artikel 51 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Frist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben. Sie muss enthalten:
  1. die Zuordnung der beruflichen Ausbildung und Tätigkeit der den Antrag stellenden Person zu einem Berliner Lehramt,
  2. eine Feststellung, ob die für das Lehramt vorgeschriebene Ausbildungsdauer um mehr als ein Jahr unterschritten wird,
  3. eine Feststellung über wesentliche Defizite gegenüber der begehrten Berliner Lehramtsbefähigung,
  4. die Mitteilung a) der Dauer und der wesentlichen Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs sowie b) der Sachgebiete und des ungefähren Prüfungstermins einer möglichen Eignungsprüfung.
(4)Mit der anschließenden Bewerbung um Zulassung zu einer bestimmten Maßnahme nach § 2 Abs. 3 Satz 1 übt die den Antrag stellende Person ihr Wahlrecht aus.
(5)Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist der Widerspruch zulässig. Den Widerspruchsbescheid erlässt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 EG-RL-LehrkräfteG, vom 09.05.2016, gültig ab 20.05.2016 bis (gegenstandslos) Fußnoten *) Amtliche Fußnote: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 246 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA1NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=EWG48%2F98uaG_BE_!_3

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