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§ 4 EG-RL-LehrkräfteG Landesnorm Berlin - Anpassungslehrgang Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für Lehrkräfte (EG-Richtlinienumsetzungsge

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für Lehrkräfte (EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte - EG-RL-LehrkräfteG) *) Vom 17. September 2008 § 4 Anpassungslehrgang (1) Der Anpassungsleh

rgang umfasst die Ausübung des Berufs in einem der nachgewiesenen Berufsqualifikation entsprechenden Lehramt unter der Verantwortung eines oder einer qualifizierten Berufsangehörigen und geht gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einher. Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung.

(2)Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf die Bereiche, in denen die im Herkunftstaat erworbene Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist, und kann mit der Verpflichtung verbunden sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Defizite durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Hochschule auszugleichen.
(3)Teilnehmende Personen an einem Anpassungslehrgang werden für dessen schulpraktischen Teil in ein Ausbildungsverhältnis aufgenommen und erhalten in dieser Zeit ein Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden. Die Dauer wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung entsprechend den festgestellten Defiziten bestimmt; sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Wird der Anpassungslehrgang nachweislich unverschuldet für längere Zeit, die mindestens 10 vom Hundert der festgesetzten Dauer des Anpassungslehrgangs beträgt, unterbrochen, so ist er um diese Zeit zu verlängern.
(4)Für Personen, die gemäß Absatz 3 Satz 1 in einen Anpassungslehrgang aufgenommen werden, gelten die Bestimmungen über die Pflichten von Beamten nach dem Landesbeamtengesetz entsprechend.
(5)Anstelle des Anpassungslehrgangs kann in geeigneten Fällen auf Antrag eine Ausbildung im Vorbereitungsdienst erfolgen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst vorliegen und die für die Erteilung von eigenverantwortlichem Unterricht erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen sind.
(6)Für Anpassungslehrgänge sind so viele Lehrgangsplätze bereitzustellen, dass alle Bewerber oder Bewerberinnen, die die Voraussetzungen erfüllen, eingestellt werden können, soweit und solange eine nicht ausgeschöpfte fachliche und haushaltsmäßige Ausbildungskapazität in der jeweiligen Lehrerlaufbahn im Sinne von § 11 a Abs. 1 des Lehrerbildungsgesetzes zur Verfügung steht. Übersteigt die Bewerberzahl die Aufnahmekapazität, so erfolgt die Zulassung in entsprechender Anwendung von § 11 a des Lehrerbildungsgesetzes und der Zulassungsverordnung vom 6. September 1979 (GVBl. S. 1702), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2007 (GVBl. S. 126), in der jeweils geltenden Fassung, soweit die in § 6 genannte Rechtsverordnung hierzu keine abweichende Bestimmung trifft.
(7)Wer bereits unbefristet an einer öffentlichen Berliner Schule als Lehrkraft unterrichtet, kann den Anpassungslehrgang berufsbegleitend absolvieren.
(8)Das Recht zur Teilnahme an einem Anpassungslehrgang wird in Bezug auf solche Personen, die weder Staatsbürger der Europäischen Union noch solche eines weiteren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) noch solche der Schweiz sind, dahingehend beschränkt, dass sie nur dann zum Anpassungslehrgang zuzulassen sind, wenn sie bereits unbefristet an einer öffentlichen Berliner Schule als Lehrkraft unterrichten. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 EG-RL-LehrkräfteG, vom 09.05.2016, gültig ab 20.05.2016 bis (gegenstandslos) Fußnoten *) Amtliche Fußnote: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 246 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA1NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=EWG48%2F98uaG_BE_!_4

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