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§ 4 EG-RL-LehrkräfteG Landesnorm Berlin - Verfahren Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für Lehrkräfte (EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für Lehrkräfte (EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte - EG-RL-LehrkräfteG) *) Vom 17. September 2008 § 4 Verfahren (1) Die für das Schulwesen zus

tändige Senatsverwaltung bestätigt der den Antrag stellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Gleichstellung den Empfang der Unterlagen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
  2. die erforderlichen Ausbildungsnachweise im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG oder vergleichbare Nachweise eines Drittstaates,
  3. Studiennachweise, aus denen die Studieninhalte, der Studienumfang und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung der Berufsqualifikation hervorgehen,
  4. Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter beruflicher Tätigkeiten als Lehrkraft im Schuldienst,
  5. gegebenenfalls sonstige Befähigungsnachweise einschließlich von Nachweisen über sonstige einschlägige Qualifikationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2,
  6. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die den Antrag stellende Person in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat. Die Erklärung ist in deutscher Sprache anzufertigen; Urkunden ist eine deutsche Übersetzung einer öffentlich beeidigten Übersetzerin oder Dolmetscherin oder eines öffentlich beeidigten Übersetzers oder Dolmetschers sowie gegebenenfalls eine Transliteration beizufügen.

(2)Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung vergleicht die Ausbildung der den Antrag stellenden Person mit den Voraussetzungen einer Lehramtsbefähigung im Land Berlin und entscheidet, ob die Ausbildung gleichgestellt werden kann, ob für eine Gleichstellung eine Anpassungsmaßnahme erforderlich ist oder ob die Voraussetzungen für einen partiellen Zugang im Sinne des § 10 vorliegen.
(3)Die Entscheidung nach Absatz 2 ist der den Antrag stellenden Person nach Eingang der vollständigen Unterlagen innerhalb der in Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Frist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu geben. Sie muss enthalten:
  1. die Feststellung, dass eine Lehrkräfteausbildung nach dem Recht des Herkunftsstaates vorliegt,
  2. die Zuordnung der beruflichen Ausbildung der den Antrag stellenden Person zu einem Berliner Lehramt sowie eine Mitteilung über das Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation und über das in Berlin verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
  3. eine Feststellung über das etwaige Vorliegen wesentlicher Ausbildungsunterschiede gegenüber der vergleichbaren Berliner Lehramtsbefähigung,
  4. die Mitteilung a) der Dauer und der wesentlichen Inhalte eines möglichen Anpassungslehrgangs sowie b) der Sachgebiete einer möglichen Eignungsprüfung.
(4)Mit der anschließenden Bewerbung um Zulassung zu einer bestimmten Maßnahme nach § 2 Absatz 2 übt die den Antrag stellende Person ihr Wahlrecht aus.
(5)Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist der Widerspruch zulässig. Den Widerspruchsbescheid erlässt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 EG-RL-LehrkräfteG, vom 17.09.2008, gültig ab 28.09.2008 bis 19.05.2016 Fußnoten *) Amtliche Fußnote: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 246 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA1NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=EWG48%2F98uaG_BE_!_4

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