Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für Lehrkräfte (EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte - EG-RL-LehrkräfteG) *) Vom 17. September 2008 § 5 Anpassungslehrgang (1) Der schulpraktisc
he Teil des Anpassungslehrgangs umfasst die Ausübung des Berufs in einem der nachgewiesenen Berufsqualifikation entsprechenden Lehramt unter der Verantwortung eines oder einer qualifizierten Berufsangehörigen und geht gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung (Studienleistungen) einher. Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung.
(2)Die Zusatzausbildung erstreckt sich auf die Bereiche, in denen die im Herkunftstaat erworbene Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist, und kann mit der Verpflichtung verbunden sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Ausbildungsunterschiede durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Hochschule auszugleichen.
(3)Teilnehmende Personen an einem Anpassungslehrgang werden für dessen schulpraktischen Teil in ein Ausbildungsverhältnis aufgenommen und erhalten in dieser Zeit ein Unterhaltsgeld in Höhe der Anwärterbezüge für das Lehramt, dem sie zugeordnet wurden. Die Dauer des schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung entsprechend den festgestellten Ausbildungsunterschieden bestimmt; sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens drei Jahre. Wird der Anpassungslehrgang nachweislich unverschuldet für längere Zeit, die mindestens 10 vom Hundert der festgesetzten Dauer des Anpassungslehrgangs beträgt, unterbrochen, so ist er um diese Zeit zu verlängern.
(4)Für Personen, die gemäß Absatz 3 Satz 1 in einen Anpassungslehrgang aufgenommen werden, gelten die Bestimmungen über die Pflichten von Beamten nach dem Landesbeamtengesetz entsprechend.
(5)Für den schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs sind so viele Lehrgangsplätze bereitzustellen, dass alle Bewerberinnen oder Bewerber, die die Voraussetzungen erfüllen, eingestellt werden können, soweit und solange eine nicht ausgeschöpfte haushaltsmäßige Ausbildungskapazität im jeweiligen Lehramt im Sinne von § 11 Absatz 1 des Lehrkräftebildungsgesetzes zur Verfügung steht. Übersteigt die Zahl der sich bewerbenden Personen die Aufnahmekapazität, so erfolgt die Zulassung durch ein protokolliertes Losverfahren.
(6)Wer bereits unbefristet an einer öffentlichen Berliner Schule als Lehrkraft unterrichtet, kann den Anpassungslehrgang berufsbegleitend absolvieren. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 EG-RL-LehrkräfteG, vom 17.09.2008, gültig ab 28.09.2008 bis 19.05.2016 Fußnoten *) Amtliche Fußnote: Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 246 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA1NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=EWG48%2F98uaG_BE_!_5