Verordnung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt (Zulassungsverordnung - ZulVO) Vom 6. September 1979 § 4 Auswahl nach Wartezeit (1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nac
h der Dauer der Zeit seit der ersten Antragstellung auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst (Wartezeit) setzt voraus, daß eine Zulassung nicht nach § 3 erfolgen kann.
(2)Die Wartezeit beginnt jeweils mit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste erfolglose Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst rechtzeitig gestellt worden ist. Hat die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis der fachlichen Zulassungsvoraussetzung mit dem Zeugnis über die Erste Staatsprüfung oder gleichgesetzte Hochschulprüfung gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 nachgereicht, beginnt die Wartezeit mit Ablauf des in § 1 Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraumes zur Nachreichung des Zeugnisses. Die Wartezeit verfällt nach einem nicht rechtzeitig gestellten Wiederholungsantrag, der Rücknahme eines Antrages auf Zulassung oder bei nicht fristgerechter Rückmeldung gemäß § 1 Absatz 3 . Bei einer Rücknahme eines Antrages auf Zulassung oder bei nicht fristgemäßer Annahme eines Ausbildungsplatzes gemäß § 1 Absatz 3 nach bereits erfolgtem Einstellungsangebot verfällt die Wartezeit und die Bewerberin oder der Bewerber bleibt bei erneuter Antragstellung einmal unberücksichtigt. Bei Bewerberinnen, die auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft den Vorbereitungsdienst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen wollen oder aus diesem Grund auf einen Wiederholungsantrag verzichten oder den Antrag auf Rückmeldung zurücknehmen, ruht die Bewerbung längstens bis zu dem Bewerbungsschluss für den Einstellungstermin, der auf die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes folgt. Die Dauer der Ruhephase kann bei rechtzeitig zu dem entsprechenden Bewerbungsschluss gestellten Antrag zweimal geändert werden. Die bis zu dem Beginn der Ruhephase erworbene Wartezeit wird für die Dauer der Ruhephase gehemmt und die Bewerbung wird zu dem auf die Ruhephase folgenden Einstellungstermin in das Bewerbungsverfahren wieder einbezogen. Nach Ablauf der Ruhephase gelten Satz 3 und 4 entsprechend.
(3)Unter Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Wartezeit ist der Bewerberin oder dem Bewerber mit besserer Eignung der Vorzug zu geben. § 3 findet entsprechende Anwendung.
(4)Bewerberinnen und Bewerbern, die an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich genehmigten Ersatzschule mindestens zwei Monate lang im Umfang von mindestens einer halben Stelle eine hauptberufliche Unterrichtstätigkeit ausgeübt haben, werden diese Zeiten auf die Wartezeit angerechnet.
(5)Bewerberinnen und Bewerbern, die nach Aufnahme des Lehramtsstudiums mindestens ein Jahr lang eine für den Vorbereitungsdienst förderliche pädagogische ehrenamtliche Tätigkeit bei einem anerkannten Träger der Jugendarbeit oder einem in den Zielen vergleichbaren gemeinnützigen, eingetragenen Verein im Umfang von mindestens 100 Stunden im Jahr wahrgenommen haben, werden diese Zeiten auf die Wartezeit angerechnet. Es werden pro Jahr zwei Monate auf die Wartezeit angerechnet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1979, 1702 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA2NN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrZulV_BE_!_4