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§ 3 Lehr2PrV BE Landesnorm Berlin - Beginn und Dauer des Vorbereitungsdienstes Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung vo

Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung Vom 28. Oktober 2011 § 3 Beginn und Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst beginnt grundsätzlich parallel zum

Schuljahr und Schulhalbjahr. Der Aufnahmezeitpunkt wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.

(2)Die regelmäßige Dauer des Vorbereitungsdienstes beträgt für Absolventinnen und Absolventen der lehramtsbezogenen gestuften Studiengänge ( § 9a des Lehrerbildungsgesetzes ) für alle Lehrämter, außer für das Amt des Studienrats, zwölf Monate. Für das Amt des Studienrats beträgt die Dauer des Vorbereitungsdienstes 24 Monate.
(3)Für Absolventinnen und Absolventen einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt dauert der Vorbereitungsdienst für alle Lehrämter 24 Monate.
(4)Für den 24-monatigen Vorbereitungsdienst gelten folgende Regelungen.
  1. a)Die in einem anderen Land absolvierten Zeiten des Vorbereitungsdienstes werden bis zu einer Dauer von zwölf Monaten auf den insgesamt abzuleistenden Vorbereitungsdienst angerechnet. Ein Wechsel aus einem anderen Land ist nicht möglich, wenn dort die Zweite Staatsprüfung bereits begonnen wurde oder Teile davon begonnen oder abgeschlossen wurden. Absatz 5 bleibt unberührt.
  2. b)Zeiten einer hauptberuflichen Unterrichtstätigkeit im Angestelltenverhältnis an öffentlichen deutschen Schulen oder an genehmigten Ersatzschulen oder Zeiten einer Tätigkeit in ausländischen Schulen als Fremdsprachenassistentin oder Fremdsprachenassistent, die nach dem Bestehen einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einer gleichgesetzten Prüfung zurückgelegt worden sind, können auf Antrag bis zum Umfang von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter des Schulpraktischen Seminars unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes.
  3. c)Bei einer Wiedereinstellung nach Entlassung können die in Schulpraktischen Seminaren des Landes Berlin zurückgelegten Zeiten des Vorbereitungsdienstes bis zu einer Dauer von zwölf Monaten angerechnet werden.
(5)Der Vorbereitungsdienst kann verlängert werden, wenn die Abwesenheitszeiten beim zwölfmonatigen Vorbereitungsdienst insgesamt fünf Wochen oder die Abwesenheitszeiten beim 24-monatigen Vorbereitungsdienst insgesamt zehn Wochen übersteigen oder wenn eine Wiederholungsprüfung abgelegt werden darf.
(6)Bei einer Wiedereinstellung nach Entlassung werden bei Aufnahme in den zwölfmonatigen Vorbereitungsdienst die bereits absolvierten Ausbildungszeiten nicht angerechnet und der Vorbereitungsdienst ist vollständig abzuleisten. Satz 1 gilt nicht, sofern bereits Modulprüfungen ( § 13 ) abgeschlossen wurden; in diesem Fall sind diese Modulprüfungen für die Zulassung zur Zweiten Staatsprüfung anzurechnen und es erfolgt eine Zulassung für die Dauer von mindestens sechs Monaten, wobei die jeweilige Gesamtausbildungsdauer des Vorbereitungsdienstes nach Absatz 2 und 3 nicht überschritten werden darf. Absatz 5 bleibt unberührt.
(7)Einer Lehramtsanwärterin oder einem Lehramtsanwärter sind auf Antrag, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, einmal bis zu zwölf Monate Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren, solange sie oder er
  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. eine pflegebedürftige Angehörige oder einen pflegebedürftigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. § 55 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom
  3. März 2009 (GVBl. S. 70), das durch Gesetz vom
  4. Juni 2011 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, gilt entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 520 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA4NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=Lehr2PrV_BE_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.