Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung Vom 28. Oktober 2011 § 8 Ausbildung an Allgemeinen Seminaren und Fachseminaren, Modularisierung (1) Die Ausbildung in den Allgemein
en Seminaren erfolgt in modularisierter Form. Dabei werden die im Vorbereitungsdienst zu entwickelnden Kompetenzen und Standards Modulen zugeordnet. Die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sind verpflichtet, sowohl das Modul „Unterrichten“ als auch das Modul „Erziehen und Innovieren“ zu belegen. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter für das Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik ( § 7 Absatz 2 des Lehrerbildungsgesetzes ) belegen die Module „Erziehung, Unterricht und sonderpädagogische Förderung (Therapie)“ und „Sonderpädagogische Diagnostik und Beratung“. Jedes Modul besteht aus verschiedenen Pflicht- und gegebenenfalls zusätzlichen Wahlbausteinen. Die Seminarleiterinnen und Seminarleiter legen an einem Seminar Standort oder in einer Region unter Nutzung der zur Verfügung stehenden Ausbildungszeit bis zum Prüfungszeitraum die inhaltlichen Schwerpunkte der Pflicht- und Wahlbausteine für jeden Ausbildungsdurchgang fest. Mindestens zwei Bausteine sind bei der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter zu belegen, dem oder der die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter zugewiesen ist. Die Module werden jeweils mit einer Modulprüfung ( § 13 ) abgeschlossen, die Bestandteil der Zweiten Staatsprüfung ist. Bis zum Beginn des Prüfungszeitraumes nach § 16 Absatz 1 müssen alle Pflichtbausteine einmal belegt werden.
(2)Die Veranstaltungen der Allgemeinen Seminare und der Fachseminare sind entsprechend den Ausbildungsmodulen nach Absatz 1 aufeinander abzustimmen. Die Ausbildung in den Fachseminaren ist ausgerichtet auf Unterricht und Erziehung im jeweiligen Fach oder in Lernbereichen oder in sonderpädagogischen oder beruflichen Fachrichtungen. Im Allgemeinen Seminar sowie in den Fachseminaren werden die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter darüber hinaus in die Aufgaben der politischen Bildung entsprechend den Bildungszielen im Sinne von §§ 1 und 3 des Schulgesetzes für Berlin in der jeweils geltenden Fassung eingeführt.
(3)Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die einen 24-monatigen Vorbereitungsdienst absolvieren, können auf Antrag einmal nach Ablauf des ersten Ausbildungshalbjahres im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten das Allgemeine Seminar, ein Fachseminar oder beide Fachseminare wechseln. Der Antrag nach Satz 1 muss einen Monat vor Ablauf des ersten Ausbildungshalbjahres bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung eingegangen sein. Mit dem Allgemeinen Seminar wird das Schulpraktische Seminar gewechselt.
(4)Jeder dieser Lehramtsanwärterinnen und jedem dieser Lehramtsanwärter ist auf Wunsch im ersten Ausbildungshalbjahr je zweimal unter entsprechender Freistellung von anderen Ausbildungsverpflichtungen Gelegenheit zu geben, als Gast an Sitzungen eines anderen Allgemeinen Seminars oder Fachseminars desselben Fachs, Lernbereichs oder der sonderpädagogischen oder beruflichen Fachrichtung teilzunehmen.
(5)Es können Fachleute zu den Veranstaltungen der Allgemeinen Seminare herangezogen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 520 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA4NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=Lehr2PrV_BE_!_8