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§ 13 Lehr2PrV BE Landesnorm Berlin - Modulprüfungen Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung vom 28. Oktober 2011 gültig a

Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung Vom 28. Oktober 2011 § 13 Modulprüfungen (1) Die Module werden mit je einer Modulprüfung abgeschlossen, zu der sich die Lehramtsanw

ärterin oder der Lehramtsanwärter anmelden kann, wenn sie oder er mindestens vier von sechs Pflichtbausteinen des Moduls „Unterrichten“ und drei von vier Pflichtbausteinen des Moduls „Erziehen und Innovieren“ besucht hat. Für Anwärterinnen und Anwärter für das Lehramt an Sonderschulen/für Sonderpädagogik gilt Satz 1 entsprechend für die für sie zu belegenden Module. Die Prüfung wird von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter, der oder dem die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter für die Ausbildung zugewiesen ist, als Prüfungsvorsitzender oder Prüfungsvorsitzendem und einer von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter hinzugezogenen weiteren Person (Seminarleiterin oder Seminarleiter, Schulleiterin oder Schulleiter, Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter) abgenommen. Wählbar sind folgende Prüfungsleistungen:

  1. a)schriftliche Modulprüfungen oder
  2. b)mündliche Modulprüfungen oder
  3. c)multimediale Modulprüfungen oder
  4. d)ein Prüfungsportfolio als Modulprüfung. Die Modulprüfungen können - außer bei der schriftlichen Modulprüfung und dem Prüfungsportfolio - als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Für die beiden Modulprüfungen sind von der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter verschiedene Prüfungsformen zu wählen. Die Aufgaben sind von der Seminarleiterin oder von dem Seminarleiter so zu formulieren, dass an einem konkreten Beispiel aus der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, aus der Schulentwicklung, aus dem Schulrecht oder aus der politischen Bildung problemorientiert gearbeitet werden kann und Lösungen entwickelt werden können.

(2)Die schriftliche Modulprüfung ist als Hausarbeit in deutscher Sprache zu fertigen und soll einen Gesamtumfang von zehn DIN-A4 Seiten (Schriftart Arial, Schriftgrad 11, Zeilenabstand 1,0) nicht überschreiten. Eine erhebliche Überschreitung des Gesamtumfangs schließt eine Bewertung der schriftlichen Modulprüfung mit der Note „ausreichend“ oder besser aus. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Wochen nach schriftlicher Themenstellung durch die Seminarleiterin oder den Seminarleiter.
(3)Die mündliche Modulprüfung wird als Prüfungsgespräch durchgeführt und soll mit einer kurzen Einführung zu der Aufgabenstellung durch die Lehramtsanwärterin oder den Lehramtsanwärter beginnen. Die konkrete Aufgabenstellung zur mündlichen Modulprüfung wird der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter fünf Kalendertage vor dem von der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter festgelegten Prüfungstermin schriftlich bekannt gegeben.
(4)In der mulitmedialen Modulprüfung präsentiert die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter mit medialer Unterstützung und unter Berücksichtigung von Kriterien einer Präsentationsprüfung die Ergebnisse der Bearbeitung ihres oder seines Themas. Dafür steht ihr oder ihm nicht mehr als die Hälfte der Prüfungszeit zur Verfügung. Anschließend führen die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter und die oder der Prüfungsvorsitzende ein Prüfungsgespräch. Die konkrete Aufgabenstellung erhält die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin.
(5)Mit einem Prüfungsportfolio dokumentieren die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter durch das Sammeln und Ordnen ausgewählter Produkte ihre Arbeit an einem Projekt, reflektieren kontinuierlich ihre Leistungen und machen ihre Lernerfahrungen sichtbar. Die konkrete Aufgabenstellung erhält die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter an dem Tag, an dem das Projekt beginnt. Die Dauer des Projektes soll vier Wochen nicht übersteigen. Der Umfang des Portfolios soll fünfzehn DIN-A4 Seiten (Schriftart Arial, Schriftgrad 11, Zeilenabstand 1,0) nicht übersteigen. Eine erhebliche Überschreitung des Umfangs des Portfolios schließt eine Bewertung der Prüfungsleistung mit der Note „ausreichend“ oder besser aus.
(6)Eine mündliche oder eine multimediale Modulprüfung dauert als Einzelprüfung 20 Minuten, eine Gruppenprüfung bis zu 80 Minuten. Die Größe der Gruppe darf vier Lehramtsanwärterinnen oder Lehramtsanwärter nicht überschreiten. In einer Gruppenprüfung muss jeder Lehramtsanwärterin und jedem Lehramtsanwärter Gelegenheit gegeben werden, den erreichten Ausbildungsstand darzustellen. Die individuelle Leistung jeder Lehramtsanwärterin und jedes Lehramtsanwärters muss deutlich werden.
(7)Die Modulprüfungen werden von beiden Prüferinnen oder Prüfern benotet und das daraus errechnete arithmetische Mittel als Note festgesetzt. Sofern die Notenvorschläge der beiden Prüferinnen oder Prüfer voneinander abweichen, wird das arithmetische Mittel mit zwei Dezimalstellen hinter dem Komma aus den beiden Notenvorschlägen gebildet. Die Noten werden der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter im Anschluss an die Prüfung bzw. der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung bzw. des Portfolios mitgeteilt und mündlich begründet. Über Verlauf und Ergebnis der Modulprüfungen einschließlich der das Ergebnis tragenden Erwägungen wird eine Niederschrift angefertigt und von den Personen, die die Prüfung abgenommen haben, unterzeichnet. Die sprachliche Qualität ist in allen Modulprüfungen in die Beurteilung mit einzubeziehen. Erhebliche Mängel in der deutschen Sprache schließen eine ausreichende Bewertung aus. Die schriftlich vorgelegten Arbeiten werden nach Bekanntgabe des Modulprüfungsergebnisses Bestandteil der Prüfungsakte für die Zweite Staatsprüfung.
(8)Wird der Abgabetermin für die schriftliche Modulprüfung oder das Prüfungsportfolio oder der Termin der mündlichen oder multimedialen Modulprüfung schuldhaft versäumt, so wird die Prüfung mit „ungenügend“ ( § 14 Absatz 1 ) bewertet und gilt damit als nicht bestanden. Liegt kein Verschulden vor, wird für die Abgabe der schriftlichen Modulprüfung oder des Prüfungsportfolios eine Nachfrist gewährt oder für die mündliche oder die multimediale Modulprüfung unverzüglich ein neuer Prüfungstermin bestimmt.
(9)Modulprüfungen, die mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ abgeschlossen werden, werden bis zum Beginn des Prüfungszeitraumes nach § 16 Absatz 1 einmal erneut durchgeführt. Die Entscheidung über den Termin der erneuten Prüfung trifft die Seminarleiterin oder der Seminarleiter. Für die erneute Prüfung kann eine andere Form der Modulprüfung als bei der Erstprüfung gewählt werden.
(10)Andere Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können auf Wunsch der jeweiligen Prüfungskandidatin oder des jeweiligen Prüfungskandidaten bei der mündlichen oder multimedialen Prüfung anwesend sein, wenn andere Mitglieder der Prüfungsgruppe nicht widersprechen. Ein Mitglied des Personalrats der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter hat das Recht auf Anwesenheit und Abgabe einer Stellungnahme.
(11)Für Absolventinnen und Absolventen von lehramtsbezogenen Masterstudiengängen, denen im Vorbereitungsdienst erbrachte Leistungen im Umfang von höchstens 30 Leistungspunkten auf den Masterstudiengang angerechnet werden, gelten die von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung mit den Universitäten vereinbarten Regelungen in der jeweils gültigen Fassung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 520 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA4NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=Lehr2PrV_BE_!_13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.