Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung Vom 28. Oktober 2011 § 19 Unterrichtspraktische Prüfung (1) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter zeigt im Rahmen der un
terrichtspraktischen Prüfung während des Prüfungszeitraumes in jedem ihrer oder seiner Fächer, Fachrichtungen oder Lernbereiche eine Unterrichtsstunde. Die unterrichtspraktische Prüfung kann an zwei verschiedenen Tagen durchgeführt werden, wenn hierfür ein organisatorischer Bedarf besteht.
(2)Der Prüfungsausschuss bildet sich nach der jeweiligen Unterrichtsstunde auf Grund der Analyse der Unterrichtsstunde und einem anschließenden Analysegespräch ein Urteil über die unterrichtspraktischen Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters, das in einer Note ( § 20 Absatz 2 ) mündet. Dabei ist die Unterrichtsdurchführung stärker zu berücksichtigen als Planung, Analyse und Analysegespräch.
(3)Lehreranwärterinnen und -anwärter halten eine Unterrichtsstunde in ihrem Fach und eine Unterrichtsstunde in einem ihrer Lernbereiche beziehungsweise in dem dem Schwerpunkt-Lernbereich zugeordneten Unterrichtsfach. Anwärterinnen und Anwärter für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und Studienreferendarinnen und Studienreferendare müssen die Unterrichtsstunden in ihren Fächern oder in den ihren Fächern oder Fachrichtungen zugeordneten Unterrichtsfächern halten. Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit dem Großfach Bildende Kunst halten beide Unterrichtsstunden im Fach Bildende Kunst.
(4)Anwärterinnen und Anwärter für das Amt des Lehrers an Sonderschulen/für Sonderpädagogik legen die unterrichtspraktische Prüfung in der Regel an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt ab. Sie können die Prüfung auch an allgemein bildenden Schulen ablegen, wenn sie dort während des Vorbereitungsdienstes mindestens eine Schülerin oder mindestens ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet haben, deren beziehungsweise dessen Förderbedarf einer ihrer sonderpädagogischen Fachrichtungen entspricht.
(5)Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit Fächern, die nicht zu den beruflichen Fachrichtungen gehören, sollen eine der beiden Unterrichtsstunden in einer Lerngruppe der gymnasialen Oberstufe, die andere in der Sekundarstufe I einer allgemein bildenden Schule halten.
(6)Unterrichtsentwürfe mit dem Thema für die jeweilige Unterrichtsstunde, die den bei der Meldung zur unterrichtspraktischen Prüfung benannten Unterrichtsreihen ( § 16 Absatz 2 Buchstabe d ) entstammen müssen, und mit Angaben, aus denen sich deren Bezug zu den Rahmenlehrplänen ergibt, sind von der Lehramtsanwärterin oder von dem Lehramtsanwärter für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses mindestens dreißig Minuten vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung bereitzulegen. Eine zusätzliche Ausfertigung ist unterschrieben vorzulegen.
(7)Bei schuldhaftem Ausbleiben der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters gilt die Zweite Staatsprüfung mit diesem Tag als nicht bestanden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2011, 520 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA4NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=Lehr2PrV_BE_!_19