Verordnung über den Vorbereitungsdienst im Anschluss an die Erste Staatsprüfung (Lehrerausbildungsordnung - AusbO) Vom 18. März 1999 § 3 Das Allgemeine Seminar (1) In der Ausbildung im Allgemeinen Sem
inar werden zum Erreichen des in § 1 formulierten Ziels des Vorbereitungsdienstes insbesondere folgende Gebiete und Inhalte herangezogen:
- Theorien zu Bildung und Erziehung,
- Erziehungspsychologie und -soziologie, Medienpädagogik,
- didaktische Theorien,
- Unterrichtsmethodiken,
- Schulkunde und Theorien der Schule,
- Schulrecht. Die Handlungsfähigkeit des künftigen Lehrers wird gefördert durch die Einführung in besondere Unterrichtsformen; fächerübergreifender Unterricht und Projektunterricht sind verbindlicher Bestandteil der Ausbildung. Die Lehramtsanwärter sollen in alternative Unterrichtsformen wie offener Unterricht und Schulversuche, die Mitarbeit im Gesamtrahmen der Schule und die Zusammenarbeit mit den der Schule zugeordneten und außerschulischen Einrichtungen (insbesondere Schulpsychologische Beratungsstelle, Gesundheitsfürsorge, Jugendamt, Jugendgericht, Berufsberatungsstelle) eingeführt werden.
(2)Die Lehramtsanwärter sind in die Aufgaben der politischen Bildung entsprechend den Zielsetzungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzuführen.
(3)Bei der Ausbildung im Allgemeinen Seminar ist in der Regel von konkreten Sachverhalten auszugehen. Der Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse in zielbezogenes Handeln dienen auch spezielle Übungsfolgen zum Training des Lehrverhaltens.
(4)Unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes werden in jedem Allgemeinen Seminar Ausbildungsgruppen eingerichtet. Die Veranstaltungen der Allgemeinen Seminare werden von den Seminarleitern geleitet.
(5)Der Gesamtumfang der Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars beträgt beim einjährigen Vorbereitungsdienst 90 Stunden, beim zweijährigen Vorbereitungsdienst 180 Stunden. Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes führt der Seminarleiter zusätzlich ein dreitägiges Einführungsseminar durch.
(6)Für die Bereiche, in denen die Seminarleiter über Spezialkenntnisse nicht in ausreichendem Maße verfügen, sollen Fachleute zu den Veranstaltungen der Allgemeinen Seminare herangezogen werden. Die Zahl dieser Veranstaltungen soll im Verlauf des Vorbereitungsdienstes insgesamt zehn nicht überschreiten.
(7)Jedem Lehramtsanwärter ist auf Wunsch im ersten Ausbildungshalbjahr zweimal unter entsprechender Freistellung von anderen Ausbildungsverpflichtungen Gelegenheit zu geben, als Gast an Sitzungen eines anderen Allgemeinen Seminars teilzunehmen, für das gleiche Ausbildungsvoraussetzungen bestehen.
(8)Nach dem ersten Ausbildungshalbjahr im zweijährigen Vorbereitungsdienst haben die Lehramtsanwärter die Möglichkeit, ein anderes Allgemeines Seminar entsprechend ihrer Ausbildung und ihrem Ausbildungsstand zu wählen. Mit dem Allgemeinen Seminar wird das Schulpraktische Seminar gewechselt. Der Antrag auf Wechsel des Schulpraktischen Seminars muss spätestens vier Wochen vor Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung vorliegen. Sind mehr Anträge eingegangen als wegen der Anzahl der Mitglieder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 berücksichtigt werden dürfen, ist die Auswahl nach der Reihenfolge der Antragseingänge vorzunehmen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1999, 109 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA5NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=AusbO_BE_!_3