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§ 8 AusbO Landesnorm Berlin - Leiter und Mitarbeiter der Schulpraktischen Seminare Verordnung über den Vorbereitungsdienst im Anschluss an die Erste S

Verordnung über den Vorbereitungsdienst im Anschluss an die Erste Staatsprüfung (Lehrerausbildungsordnung - AusbO) Vom 18. März 1999 § 8 Leiter und Mitarbeiter der Schulpraktischen Seminare (1) Den Se

minarleitern obliegt die Leitung der Ausbildung der Lehramtsanwärter; sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Leitung der Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars ( § 3 Abs. 4 ),
  2. individuelle Beratung der Lehramtsanwärter im Hinblick auf zweckmäßige Nutzung der Wahlmöglichkeiten ( §§ 3 , 5 und 7 ),
  3. Festsetzung des Umfangs der verschiedenen Formen des Ausbildungsunterrichts, soweit nichts anderes bestimmt ist,
  4. Durchführung von mindestens zwei Unterrichtsbesuchen beim einjährigen Vorbereitungsdienst und von mindestens sechs Unterrichtsbesuchen beim zweijährigen Vorbereitungsdienst bei jedem Lehramtsanwärter mit anschließender Beratung in der gesamten verbleibenden Ausbildungszeit,
  5. Beurteilung der Lehramtsanwärter ( § 12 ),
  6. Leitung von mindestens zwei Dienstbesprechungen im Jahr mit den Fachseminarleitern, die dem Schulpraktischen Seminar angehören, sowie deren Beratung,
  7. Koordinierung der Arbeit der Fachseminare des Schulpraktischen Seminars hinsichtlich der Ausbildungsinhalte und Ausbildungsmethoden in allen die Ausbildung betreffenden Fragen außer denen der Unterrichtsfächer, der Lernbereiche im vorfachlichen Unterricht und der sonderpädagogischen Fachrichtungen. Verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Schulpraktischen Seminars vorübergehend auf weniger als dreiunddreißig, hat der Seminarleiter anteilig Unterricht zu erteilen, Ergänzungskurse und Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen oder Lehraufträge an den Berliner Hochschulen anzunehmen; eine Beauftragung mit der Wahrnehmung anderer der Berliner Schule förderlicher Aufgaben kann ebenfalls erfolgen.

(2)Die Fachseminarleiter leiten die Sitzungen des Fachseminars. Sie geben mindestens zweimal pro Ausbildungshalbjahr selbst Unterrichtsstunden im Rahmen der Fachseminarveranstaltungen; die Struktur der jeweiligen Unterrichtseinheit soll hinsichtlich Zielsetzung, Themen, Methoden und Medien den Mitgliedern des Fachseminars bekannt sein. Die Fachseminarleiter führen die Lehramtsanwärter in die Unterrichtspraxis ein, besuchen sie während des einjährigen Vorbereitungsdienstes mindestens dreimal, während des zweijährigen Vorbereitungsdienstes mindestens sechsmal in ihrem Ausbildungsunterricht, beraten und beurteilen sie ( § 12 ).
(3)Die Fachseminarleiter werden, soweit diese Funktion nicht im Zusammenhang mit den Obliegenheiten eines Amtes übertragen wird, von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung für fünf Jahre beauftragt. Mehrmalige Beauftragungen sind möglich. Beauftragt werden können Lehrkräfte mit einer Befähigung für die entsprechende Laufbahn, die eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Schuldienst abgeleistet haben, während der sie mindestens zu zwei Dritteln beschäftigt waren.
(4)Soll das Unterrichtsangebot der Berliner Schule um ein Fach erweitert werden, für das Lehrkräfte mit Laufbahnbefähigungen noch nicht ausgebildet sind, können für die notwendige Übergangszeit geeignete Lehrkräfte ohne volle Lehrbefähigung mit fachlich geeignetem Universitätsabschluss zu Fachseminarleitern berufen werden, die im Berliner Schuldienst seit mindestens einem Jahr und zu mindestens zwei Dritteln ihrer regelmäßigen Arbeitszeit unbefristet beschäftigt sind. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung hat vor jeder Beauftragung zu prüfen, ob der Bedarf nicht durch voll ausgebildete Kräfte gedeckt werden kann.
(5)Verringert sich die Anzahl der Mitglieder eines Fachseminars vorübergehend auf weniger als 8, so hat der Fachseminarleiter Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Fachseminarleiter, denen diese Funktion im Zusammenhang mit den Obliegenheiten eines Amtes übertragen wurde, können in diesem Fall darüber hinaus mit Ergänzungskursen beauftragt oder verpflichtet werden, Lehraufträge an den Berliner Hochschulen anzunehmen.
(6)Zu den Aufgaben der Seminarleiter und Fachseminarleiter gehört es, die pädagogische Forschung zu beobachten, ihre Ergebnisse gegebenenfalls anzuwenden und besondere Unterrichtsformen zu erproben sowie pädagogische Neuerungen im In- und Ausland in die Betrachtung einzubeziehen.
(7)Die Schulleiter, an deren Schule Lehramtsanwärter Ausbildungsunterricht erteilen, sorgen im Einvernehmen mit dem Seminarleiter dafür, daß diese Einblicke gewinnen in
  1. die besonderen Gegebenheiten an der Schule,
  2. die Aufgaben der Verwaltung der Schule,
  3. die Stellung der Schüler- und Elternvertretung,
  4. die Vorbereitung und Gestaltung von Veranstaltungen und Projekten der Schule.
(8)Für den Ausbildungsunterricht ordnet der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Seminarleiter den Lehramtsanwärter anleitenden Lehrkräften zu. Jede Lehrkraft mit einer Befähigung für die entsprechende Laufbahn, die eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Schuldienst abgeleistet hat, kann im Vorbereitungsdienst der Lehramtsanwärter als anleitende Lehrkraft eingesetzt werden. Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß die Betreuung der Lehramtsanwärter sichergestellt sein muß.
(9)Der Schulleiter beauftragt im Einvernehmen mit dem Seminarleiter die seiner Schule zugewiesenen Lehramtsanwärter mit selbständigem Unterricht. Er soll die Lehramtsanwärter im Unterricht besuchen und anschließend beraten; er hat Beurteilungen nach § 12 Abs. 1 anzufertigen.
(10)Seminarleiter, Fachseminarleiter und Schulleiter sind für ihren Aufgabenbereich gegenüber den Lehramtsanwärtern weisungsberechtigt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1999, 109 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA5NN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=AusbO_BE_!_8

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