Verordnung über den Vorbereitungsdienst im Anschluss an die Erste Staatsprüfung (Lehrerausbildungsordnung - AusbO) Vom 18. März 1999 § 11 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst da
uert für Studienreferendare und Lehreranwärter, die ihr Studium mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt abgeschlossen haben, vierundzwanzig Monate. Für Lehreranwärter mit lehramtsbezogenem Masterabschluss dauert er zwölf Monate. Die Bewerber werden jeweils im Februar und August eines Jahres in den Vorbereitungsdienst aufgenommen.
(2)Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an welchem dem Lehramtsanwärter das Ergebnis der erfolgreich abgelegten Zweiten Staatsprüfung oder der nichtbestandenen Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde, oder mit der Entlassung des Lehramtsanwärters.
(3)Nach dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder einer nach § 9 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes gleichgesetzten Prüfung zurückgelegte Zeiten des Vorbereitungsdienstes in Ausbildungseinrichtungen, die den Schulpraktischen Seminaren des Landes Berlin gleichwertig sind, oder einer Tätigkeit als Fremdsprachenassistent an ausländischen Schulen können bis zur Dauer von sechs Monaten auf den zweijährigen Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt angerechnet werden. Für Zeiten einer hauptberuflichen Unterrichtstätigkeit im Angestelltenverhältnis an öffentlichen Schulen oder an anerkannten Privatschulen, die nach dem Bestehen einer der in Satz 1 genannten Prüfungen zurückgelegt sind, gilt Satz 1 entsprechend. Es sind jedoch mindestens achtzehn Monate als Vorbereitungsdienst abzuleisten.
(4)Der Vorbereitungsdienst kann verlängert werden, wenn
- die Abwesenheitszeiten insgesamt zehn Wochen beim zweijährigen beziehungsweise fünf Wochen beim einjährigen Vorbereitungsdienst übersteigen oder
- eine Wiederholungsprüfung abgelegt werden darf.
(5)Zur Fertigstellung der schriftlichen Prüfungsarbeit sind die Lehramtsanwärter vor dem Abgabetermin für die Dauer von drei Wochen von den Ausbildungsverpflichtungen mit Ausnahme des selbständigen Unterrichts befreit. Die Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars und der Fachseminare müssen bis zum Beginn des Prüfungszeitraumes gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der 2. LehrerPO abgeschlossen sein. Ausbildungsunterricht ist bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes fortzuführen.
(6)Wenn er eine Wiederholungsprüfung ablegen darf, wird der Lehramtsanwärter einem anderen Schulpraktischen Seminar und damit dem Allgemeinen Seminar und, soweit vorhanden, dessen Fachseminaren zugewiesen. Er braucht keinen weiteren Ergänzungskurs nach § 2 Absatz 4 Satz 1 zu besuchen. Absatz 5 gilt entsprechend, wobei der Lehramtsanwärter bis zum Abschluss der Wiederholungsprüfung an den Veranstaltungen des Allgemeinen Seminars und der Fachseminare teilzunehmen hat.
(7)Auch bei einer Wiedereinstellung nach Entlassung gilt Absatz 1 Satz 1 und 2. Dabei werden in Schulpraktischen Seminaren des Landes Berlin zurückgelegte Zeiten des Vorbereitungsdienstes in vollem Umfang auf den insgesamt abzuleistenden Vorbereitungsdienst angerechnet. Absatz 4 bleibt unberührt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1999, 109 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA5NN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=AusbO_BE_!_11