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§ 13 1. LPO Landesnorm Berlin - Vergabe des Themas der wissenschaftlichen Hausarbeit Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter (1.

Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. Lehrerprüfungsordnung - 1. LPO -) Vom 1. Dezember 1999 § 13 Vergabe des Themas der wissenschaftlichen Hausarbeit (1) Die Hausarbeit ist

vor der Meldung zur Prüfung ( § 6 ) oder, sofern das Thema der Hausarbeit dem Bereich der Teilprüfung entnommen wird, vor der Meldung nach § 7 Abs. 1 zu fertigen. Der Prüfungskandidat muss sich innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe seiner Hausarbeit zur zugehörigen Prüfung melden. Wird die Frist versäumt, ist ein neues Thema für die Hausarbeit zu beantragen.

(2)Der Prüfungskandidat beantragt bei dem Prüfungsamt, ihm das Thema der Hausarbeit zu stellen. Der Antrag ist nicht vor dem Ende des fünften Studiensemesters zulässig.
(3)Der Prüfungskandidat kann für das Thema der Hausarbeit nach Maßgabe der Prüfungsanforderungen Angaben machen. Er kann einen gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 des Lehrerbildungsgesetzes prüfungsberechtigten Hochschullehrer benennen, der dem Prüfungsamt das Thema der Hausarbeit vorschlagen soll. Mit der Benennung hat der Prüfungskandidat für diesen Prüfungsteil gleichzeitig sein Recht nach § 10 a Abs. 3 Satz 1 des Lehrerbildungsgesetzes ausgeübt, es sei denn, dass die Hausarbeit in der Fachdidaktik auf der Grundlage der Fachwissenschaft geschrieben wird.
(4)Das Thema der Hausarbeit wird vom Prüfungsamt gestellt, das einen Vorschlag von dem nach Absatz 3 Satz 2 genannten Hochschullehrer oder, falls ein Hochschullehrer nicht benannt worden ist, von einem prüfungsberechtigten Hochschullehrer einholt. Der Hochschullehrer soll das Thema in Abstimmung mit dem Prüfungskandidaten vorschlagen. Das Thema kann aus einer im Studium erbrachten Studienleistung hervorgehen. Bei der Themenstellung soll nach Möglichkeit der Bezug zu Unterricht, Erziehung und Schule beachtet werden.
(5)Die Bearbeitung des Themas hat binnen drei Monaten, bei experimentellen Themenstellungen binnen vier Monaten zu erfolgen. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe der Hausarbeit an. Sie wird durch Abgabe der Hausarbeit bei dem Prüfungsamt oder einer Poststelle gewahrt. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann das Prüfungsamt eine Fristverlängerung bis zu vier Wochen gewähren. Im Krankheitsfall kann die Vorlage eines vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Über die fristgerechte Abgabe der Hausarbeit erhält der Prüfungskandidat eine Bescheinigung des Prüfungsamtes. § 14 Abs. 2 Satz 6 und 7 bleibt unberührt.
(6)Der Prüfungskandidat kann die Stellung eines neuen Themas für die Hausarbeit verlangen, wenn er die Frist zur Abgabe der Hausarbeit versäumt hat. Versäumt er die Abgabefristen für zwei Hausarbeiten schuldhaft, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2000, 1 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA6NN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=Lehr1StPrV_BE_!_13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.