Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. Lehrerprüfungsordnung - 1. LPO -) Vom 1. Dezember 1999 § 14 Die wissenschaftliche Hausarbeit (1) In der Hausarbeit soll der Prüfungskan
didat zeigen, dass er ein Thema mit den Methoden und Hilfsmitteln seines Faches oder des Gebietes, aus dem das Thema der Hausarbeit entnommen wird, sachgerecht bearbeiten kann. Das schließt ein, dass der Prüfungskandidat, soweit die jeweilige Themenstellung dies erfordert, seine Auffassungen anhand von Fakten und gegebenenfalls einer Textanalyse begründet, sich mit anderen Auffassungen auseinandersetzt, Thesen und Hypothesen als solche kennzeichnet und sie, soweit sie für das Arbeitsziel erheblich sind, begründet und überprüft; seine Prämissen darlegt, indem er Fragestellung, Zielsetzung, Methoden und Untersuchungsinstrumente in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand diskutiert und bei Verwendung mehrdeutiger Begriffe darstellt, welche Bestimmung er diesen Begriffen zugrunde legt, insbesondere wenn diese Begriffe für das Arbeitsziel erheblich sind; seinen Untersuchungsweg beschreibt und seine Untersuchungsergebnisse durch Dokumentation der zugrunde liegenden Daten überprüfbar macht.
(2)Die in deutscher Sprache vorzulegende Hausarbeit ist maschinenschriftlich und gebunden in drei Exemplaren einzureichen; die Hausarbeit soll nicht mehr als 80 Seiten umfassen. Von der maschinenschriftlichen Ausfertigung kann bei besonderen fachspezifischen Darstellungsformen, insbesondere bei mathematisch-naturwissenschaftlichen Formeln, abgewichen werden. Die Hausarbeit ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Stellen der Hausarbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Andere als schriftliche Anlagen sind in der Regel nicht Bestandteile der Hausarbeit. Hausarbeiten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, oder Hausarbeiten, bei denen äußerliche Mängel das Lesen erheblich behindern, werden vom Prüfungsamt zurückgewiesen. Die Frist zur Abgabe der Hausarbeit ( § 13 Abs. 5 ) gilt als schuldhaft versäumt.
(3)Am Schluss der Hausarbeit hat der Prüfungskandidat durch eigenhändige Unterschrift zu versichern, dass er sie selbständig verfasst sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat. Diese Versicherung ist auch für Zeichnungen, Kartenskizzen, bildliche Darstellungen, Statistiken, musikalische Notenbeispiele und Übersetzungen abzugeben.
(4)Auf Antrag des Prüfungskandidaten kann eine von einem deutschen staatlichen Prüfungsamt oder eine im Rahmen einer erfolgreich abgeschlossenen Hochschulabschlussprüfung mit mindestens "ausreichend" bewertete und in deutscher Sprache abgefasste oder selbständig übersetzte Prüfungsarbeit als Hausarbeit angenommen werden, wenn sie ihrem Gegenstand und ihrem Umfang nach als wissenschaftliche Hausarbeit für das entsprechende Lehramt geeignet ist. Die Entscheidung über Annahme und Bewertung trifft die Prüfungskommission auf Grund eines Gutachtens eines vom Prüfungsamt zu bestimmenden Mitgliedes der Prüfungskommission.
(5)Das Original der Hausarbeit bleibt bei den Prüfungsakten. Die Hausarbeit insgesamt darf nicht vor Abschluss des zugehörigen Prüfungsteils veröffentlicht werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2000, 1 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA6NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=Lehr1StPrV_BE_!_14