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§ 20 1. LPO Landesnorm Berlin - Bewertung der Prüfungsleistungen, Abbruch der Prüfung Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter (1.

Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. Lehrerprüfungsordnung - 1. LPO -) Vom 1. Dezember 1999 § 20 Bewertung der Prüfungsleistungen, Abbruch der Prüfung (1) Jede Prüfungskomm

ission bewertet die einzelnen Prüfungsleistungen ihres Prüfungsteils.

(2)Bei der Bewertung der Prüfungsleistung können folgende Notenvoten abgegeben werden: sehr gut (1,0) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2,0) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3,0) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4,0) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5,0) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6,0) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Es können folgende Zwischennoten erteilt werden: 1,3; 1,7; 2,3; 2,7; 3,3; 3,7. Prüfungsleistungen mit erheblichen sprachlichen Mängeln sind mit einer schlechteren Note als "ausreichend (4,0)" zu bewerten.
(3)Jede Note wird unbeschadet des § 3 Abs. 2 Satz 1, zweiter Halbsatz , aus dem bis auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung errechneten arithmetischen Mittel der abgegebenen Notenvoten der Mitglieder der Prüfungskommission errechnet. Das abschließende Ergebnis eines Prüfungsteils ist aus den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen bzw. einschließlich der Note der fachpraktischen Leistung zu bilden. Besteht ein Prüfungsfach aus mehreren Prüfungsteilen, gilt dies entsprechend. Bei der Errechnung des arithmetischen Mittels zählen mündliche Prüfungsleistungen jeweils zweifach, schriftliche Prüfungsleistungen und der mündliche Vortrag jeweils einfach, soweit die Prüfungsanforderungen nach dieser Verordnung nichts anderes bestimmen.
(4)Das abschließende Ergebnis über einen Prüfungsteil lautet nicht bestanden, wenn
  1. a)eine Prüfungsleistung mit schlechter als 5,0 oder
  2. b)zwei Prüfungsleistungen mit schlechter als 4,0 bewertet worden sind oder
  3. c)eine Prüfungsleistung mit schlechter als 4,0 bewertet worden ist und dieser Prüfungsteil nicht mehr erfolgreich beendet werden kann. Steht dieses Ergebnis bereits vor Durchführung der mündlichen Prüfung fest, ist die Prüfung abzubrechen.
(5)Das jeweilige abschließende Ergebnis des Prüfungsteils und die tragenden Gründe der Bewertungsentscheidung sind dem Prüfungskandidaten unmittelbar mitzuteilen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2000, 1 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA6NN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=Lehr1StPrV_BE_!_20

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.