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1. LPO Landesnorm Berlin E. - Prüfungsleistungen Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. Lehrerprüfungsordnung - 1. LPO -) vo

Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. Lehrerprüfungsordnung - 1. LPO -) Vom 1. Dezember 1999 E. Prüfungsleistungen a) Hausarbeit Die Hausarbeit wird als wissenschaftliche Ha

usarbeit gefertigt. Die wissenschaftliche Hausarbeit kann im Pflichtbereich oder im Wahlpflichtbereich der Fachwissenschaft geschrieben werden. Das Thema wird dem vom Kandidaten benannten Wahlgebiet entnommen. Die wissenschaftliche Hausarbeit oder die im Pflichtbereich der Fachwissenschaft geforderte Aufsichtsarbeit ist in Form einer Werkanalyse und -interpretation zu fertigen.

  1. b)Künstlerische Abschlussarbeit Die künstlerische Abschlussarbeit wird entweder in der Atelierpraxis oder in der Werkstattpraxis oder dem praxisbezogenen Sachbereich eines Wahlpflichtbereiches gefertigt. Das Thema für die künstlerische Abschlussarbeit wird dem Wahlgebiet entnommen, das der Kandidat aus dem gewählten Sachbereich der Atelierpraxis gemäß Buchstabe A, Kleinbuchstabe a oder dem Sachbereich der Werkstattpraxis gemäß Buchstabe A, Kleinbuchstabe b oder dem praxisbezogenen Sachbereich eines Wahlpflichtbereiches gemäß Buchstabe A, Kleinbuchstabe d benannt hat. Bestandteil der künstlerischen Abschlussarbeit ist ein kurz gefasster Arbeitsbericht, in dem - entsprechend den Erfordernissen der jeweiligen Themenstellung - z. B. - Auskunft gegeben wird über Idee, Planung, theoretische, technische und künstlerische Vorbereitung und Verwirklichung des künstlerischen Vorhabens, - die künstlerischen Problemstellungen beurteilt und interpretiert werden, - die künstlerischen Entscheidungen begründet werden, - das Thema mit Bezug auf die Kunstgeschichte/Kunstwissenschaft/Ästhetik reflektiert wird.
  2. c)Aufsichtsarbeiten Es ist je eine Aufsichtsarbeit im Pflichtbereich und in einem der Wahlpflichtbereiche der Fachwissenschaft zu schreiben. Im Pflichtbereich oder in einem der Wahlpflichtbereiche der Fachwissenschaft ist die Aufsichtsarbeit in Form einer Werkanalyse und -interpretation zu fertigen, soweit dies nicht Gegenstand der wissenschaftlichen Hausarbeit ist. Für die Aufsichtsarbeiten stehen dem Kandidaten jeweils vier Stunden zur Verfügung. Bezieht die Themenstellung fachpraktische Anteile ein, stehen fünf Stunden zur Verfügung. Die vom Prüfungskandidaten für die Aufsichtsarbeiten benannten Wahlgebiete werden bei der Aufgabenstellung berücksichtigt. Für die Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtbereich kann einer der Themenvorschläge fachpraktische Anteile einbeziehen.
  3. d)Mündliche Prüfungen Es finden folgende mündliche Prüfungen statt: 1. eine mündliche Prüfung im Pflichtbereich der Fachwissenschaft von etwa 60 Minuten Dauer, 2. je eine mündliche Prüfung in den vom Prüfungskandidaten benannten Wahlpflichtbereichen von etwa 30 Minuten Dauer, 3. eine mündliche Prüfung in Form eines Colloquiums zur künstlerischen Abschlussarbeit von etwa 30 Minuten Dauer. In dieser Prüfung werden vom Prüfungskandidaten die praktischen Ergebnisse der künstlerischen Abschlussarbeit vor der Prüfungskommission präsentiert und in Bezug auf Gesichtspunkte der Konzeption und Realisation reflektiert. Das Prüfungsgespräch kann hierbei vom Arbeitsbericht ausgehen. In das Prüfungsgespräch sind Fragestellungen zu Prüfungsinhalten des Sachbereichs der Atelierpraxis, dem das Thema der künstlerischen Abschlussarbeit entnommen ist, einzubeziehen. Für die Feststellung der Note für diesen Prüfungsteil sind die praktischen Resultate der künstlerischen Abschlussarbeit vierfach, der Arbeitsbericht einfach und die Gesamtleistung des Colloquiums ebenfalls einfach zu gewichten. In den mündlichen Prüfungen werden die vom Prüfungskandidaten benannten Wahlgebiete berücksichtigt. Die Prüfungskommissionen können Hilfsmittel (zum Beispiel Anschauungsmaterial) zulassen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2000, 1 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA6NN00000000504 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=Lehr1StPrV_BE_E.

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