Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter (1. Lehrerprüfungsordnung - 1. LPO -) Vom 1. Dezember 1999 C. Prüfungsinhalte In Zusammenhang mit einem Sachverhalt aus der Informatik sind
sowohl notwendige Voraussetzungen aus Nachbardisziplinen, speziell der Mathematik, als auch Probleme der Anwendung Prüfungsgegenstand.
- a)Pflichtbereich Überblick über Aufgaben und Aufbau der Informatik, speziell der für die Schule relevanten Bereiche, und über Auswirkungen des Rechnereinsatzes. Grundsätzliches Verständnis des Algorithmusbegriffs. Kenntnis von formaler Spezifikation von Systemen, von Möglichkeiten der Strukturierung komplexer Systeme, von Darstellungen durch Datenstrukturen und Algorithmen, von grundlegenden Eigenschaften von Algorithmen wie Korrektheit und Komplexität. Kenntnis der theoretischen, hard- und softwaretechnischen Grundlagen von Rechnern und Rechnernetzen. Kenntnis verschiedener Anwendungsbereiche der Informatik einschließlich exemplarischer historischer Entwicklungen, Kenntnis von Kriterien für Rechnerausstattung und -einsatz in der Schule. Beherrschen von mindestens zwei Programmiersprachen. Fähigkeit und Fertigkeit, auch arbeitsteilig, den Einsatz von maschineller Informationsverarbeitung exemplarisch zu analysieren und kritisch einzuschätzen, komplexe Probleme geeignet zu strukturieren, einfache Probleme im Hinblick auf ihre Lösbarkeit mit Rechnereinsatz zu analysieren, eine Lösung mit geeigneten Daten- und Kontrollstrukturen darzustellen, diese Darstellung in einer typischen Programmiersprache zu formulieren und die gefundene Lösung auf einem Rechner einsatzfähig zu machen und zu dokumentieren. Fähigkeit und Fertigkeit, geeignete Probleme aus der Informatik und deren Anwendungen didaktisch so weit zu reduzieren, dass sie für Schüler bearbeitbar werden, und geeignete Unterrichtsmaßnahmen zu planen, um eine typische Schulrechneranlage zu bedienen.
- b)Wahlpflichtbereiche 1. Anwendungsorientierte Informatik Überblick über typische Anwendungen und Auswirkungen der Informatik in anderen Fachdisziplinen, in gesellschaftspolitischen Zusammenhängen und in der Arbeitswelt. Kenntnis der Ziele und Methoden der Entwicklung und des Einsatzes typischer informationsverarbeitender Systeme in einem der im Buchstaben D genannten Gebiete. Kenntnis sowohl der bereichs- und organisationsspezifischen Besonderheiten bei der Gestaltung von Informationssystemen als Mensch-Maschine-System als auch der Auswirkungen und Probleme des Einsatzes maschineller Informationsverarbeitung. Fähigkeit und Fertigkeit, problembezogene Anforderungsdefinitionen zu formulieren, den Einsatz von typischen Systemen an geeigneten Beispielen zu planen, derartige Systeme zu benutzen und andere in die Benutzung einzuführen. 2. Praktische Informatik Überblick über Stand und Entwicklungstendenzen der Praktischen Informatik. Gründliche Kenntnisse in einem der im Buchstaben D genannten Gebiete. Fähigkeit und Fertigkeit, komplexe Softwaresysteme zu entwerfen, zu erstellen und einzusetzen. 3. Technische und systembezogene Informatik Überblick über Konzepte des Rechnerentwurfs auf technologieunabhängiger Basis, jedoch auf verschiedenen Abstraktionsebenen. Gründliche Kenntnisse in einem der im Buchstaben D genannten Gebiete. Fähigkeit und Fertigkeit, auf unterschiedlichen Abstraktionsebenen typische Rechner- und Betriebssystemkomponenten zu entwerfen und geeignete Aufgaben maschinennah zu programmieren. 4. Theoretische Informatik Überblick über die Teilgebiete der Theoretischen Informatik. Gründliche Kenntnisse in einem der im Buchstaben D genannten Gebiete. Fähigkeit und Fertigkeit, Aussagen der Theoretischen Informatik, insbesondere im Wahlgebiet, unter Verwendung typischer Beweismethoden aus ihren Voraussetzungen abzuleiten, Aussagen der Theoretischen Informatik beispielhaft anzuwenden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2000, 1 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA6NN00000000611 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=Lehr1StPrV_BE_C.