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§ 4 2. LPO Landesnorm Berlin - Einzureichende Unterlagen und Beurteilungen Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (2. Lehrerprüfun

Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (2. Lehrerprüfungsordnung - 2. LPO -) Vom 25. Juli 1990 § 4 Einzureichende Unterlagen und Beurteilungen (1) Zu Beginn des achtzehnten Monats

der schulpraktischen Ausbildung hat der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die Unterlagen gemäß Absatz 2 bei dem Seminarleiter oder der Seminarleiterin einzureichen. Dauert die schulpraktische Ausbildung zwölf Monate, so sind die Unterlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Prüfungszeitraumes vorzulegen. Bescheinigungen, die zu den in Satz 1 und Satz 2 genannten Zeitpunkten noch nicht erteilt werden konnten, sind unverzüglich nachzureichen.

(2)Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat folgende Unterlagen einzureichen:
  1. einen Lebenslauf,
  2. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung und gegebenenfalls den Bescheid über die Anerkennung oder Gleichsetzung,
  3. Bescheinigungen über die Teilnahme an Kursen oder Veranstaltungen, außerdem die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem in § 2 Absatz 4 Satz 2 der Lehrerausbildungsordnung genannten Kurs in Erster Hilfe, die in der schulpraktischen Ausbildung für die Lehrämter jeweils gefordert werden,
  4. eine Übersicht über die Tätigkeit im Schuldienst seit der Ersten Staatsprüfung,
  5. die Angabe des gemäß § 12 Abs. 1 des Lehrerbildungsgesetzes gewählten Vertreters oder der Vertreterin der Lehrerschaft und eines Vertreters oder einer Vertreterin.
(3)Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin kann zugleich schriftlich seine oder ihre Wünsche hinsichtlich der Klassen oder Lerngruppen für die Unterrichtsstunden der unterrichtspraktischen Prüfung äußern.
(4)Im achtzehnten Monat der schulpraktischen Ausbildung, bei einer zwölf Monate dauernden schulpraktischen Ausbildung spätestens einen Monat vor Beginn des Prüfungszeitraumes äußern sich der Seminarleiter oder die Seminarleiterin die Fachseminarleiter oder Fachseminarleiterinnen, deren Fachseminar der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin angehört, und der Schulleiter oder die Schulleiterin, dessen oder deren Schule der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin angehört, sofern der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin gleichzeitig noch einer weiteren Schule angehört, auch dieser Schulleiter oder diese Schulleiterin, über Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen und Eignung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin nach dem Ausbildungsstand. Der Seminarleiter oder die Seminarleiterin erstellt unverzüglich unter Berücksichtigung der Beurteilungen eine zusammenfassende Beurteilung über das Ergebnis der Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt. Alle Beurteilungen schließen mit einer Note gemäß § 21 des Laufbahngesetzes vom 17. Juli 1984 (GVBl. S. 976), geändert durch Gesetz vom 22. Februar 1985 (GVBl. S. 439). Sie sind dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zur Kenntnis zu bringen.
(5)Im Falle einer Änderung der Dauer der schulpraktischen Ausbildung eines Prüfungskandidaten oder einer Prüfungskandidatin setzt der oder die Ständige Vorsitzende die Termine in sinngemäßer Anwendung der Absätze 1 und 4 fest. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1990, 1715 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA7NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=Lehr2StPrV_BE_!_4

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