Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (2. Lehrerprüfungsordnung - 2. LPO -) Vom 25. Juli 1990 § 7 Unterrichtspraktische Prüfung (1) Der Prüfungsausschuß bildet sich in zwei Unterr
ichtsstunden des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin von je bis zu fünfzig Minuten, auf Grund einer Analyse der Unterrichtsstunden durch den Prüfungskandidaten oder die Prüfungskandidatin und in einem anschließenden Analysegespräch mit ihm oder ihr ein Urteil über die unterrichtspraktischen Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin. Dabei ist die Unterrichtsdurchführung stärker zu berücksichtigen als Planung sowie Analyse und Analysegespräch. Die Klassen oder Lerngruppen sollen dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin aus dem Ausbildungsunterricht bekannt sein. Wünsche des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin hinsichtlich der Klassen oder Lerngruppen und Aufgaben können berücksichtigt werden.
(2)Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen für das Amt des Lehrers müssen eine Unterrichtsstunde in ihrem Fach, die andere in einem ihrer Lernbereiche im vorfachlichen Unterricht halten. Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen für das Amt des Studienrats müssen die Unterrichtsstunden in ihren Fächern oder in den ihren Fächern zugeordneten Unterrichtsfächern halten. Prüfungskandidaten für das Amt des Studienrates mit dem Großfach Bildende Kunst und Prüfungskandidatinnen für das Amt der Studienrätin mit dem Großfach Bildende Kunst halten beide Unterrichtsstunden im Fach Bildende Kunst.
(3)Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen mit sonderpädagogischen Fachrichtungen legen die unterrichtspraktische Prüfung entweder an Sonderschulen ab, die mindestens einer ihrer sonderpädagogischen Fachrichtungen entsprechen, oder an allgemeinen Schulen, wenn sie dort im Vorbereitungsdienst Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet haben.
(4)Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen für das Amt des Studienrats mit Fächern, die nicht zu den beruflichen Fachrichtungen gehören, sollen eine der beiden Unterrichtsstunden in einer Lerngruppe der gymnasialen Oberstufe, die andere in einer Lerngruppe der Mittelstufe geben.
(5)Die Aufgaben für die Unterrichtsstunden werden von dem Seminarleiter oder der Seminarleiterin auf Vorschlag des jeweils zuständigen Fachseminarleiters oder der jeweils zuständigen Fachseminarleiterin gestellt. Stellungnahmen des Schulleiters oder der Schulleiterin können eingeholt werden. Die Rahmenpläne für Unterricht und Erziehung sind zu beachten. Die Aufgaben für die Unterrichtsstunden sind dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin drei Unterrichtstage der Schule vor der unterrichtspraktischen Prüfung auszuhändigen. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses sind die Aufgaben spätestens einen Tag vor der Prüfung bekanntzugeben.
(6)Dreißig Minuten vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung sind vom Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin Unterrichtsentwürfe in siebenfacher Ausfertigung für den Prüfungsausschuß bereitzulegen. Für die Unterrichtsentwürfe gilt § 6 Abs. 9 entsprechend.
(7)Bei schuldhaftem Ausbleiben des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zur unterrichtspraktischen Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der oder die Ständige Vorsitzende entscheidet und stellt im Falle des schuldhaften Versäumnisses den Tag fest, der als Tag der nichtbestandenen Prüfung gilt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1990, 1715 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA7NN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=Lehr2StPrV_BE_!_7