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§ 7 LBiG Landesnorm Berlin Lehrerbildungsgesetz (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 gültig ab: 21.03.1997 gültig bis: 19.02.2014

Lehrerbildungsgesetz (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 * § 7

(1)Die Ausbildung der Lehrer erfolgt, nach Bildungsinhalten unterschieden,
  1. in Erziehungswissenschaft einschließlich zweier Lernbereiche sowie in einem wissenschaftlichen oder künstlerischen Fach und seiner Didaktik im Verhältnis von etwa 3 : 3 mit einer Regelstudienzeit von sieben Semestern und etwa 120 Semesterwochenstunden oder
  2. in Erziehungswissenschaft sowie in zwei wissenschaftlichen Fächern und ihrer Didaktik oder in einem wissenschaftlichen und in einem künstlerischen Fach und ihrer Didaktik im Verhältnis von etwa 2 : 3 : 3 mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern und etwa 160 Semesterwochenstunden oder
  3. in Erziehungswissenschaft und in zwei wissenschaftlichen Fächern und ihrer Didaktik oder in einem künstlerischen und einem wissenschaftlichen Fach und ihrer Didaktik im Verhältnis von etwa 1 : 4 : 3 mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern und etwa 160 Semesterwochenstunden. Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats kann in der Prüfungsordnung bestimmen, daß in der Ausbildung mit einem künstlerischen Fach das Verhältnis 1 : 5 : 3 und die Regelstudienzeit zehn Semester mit etwa 180 Semesterwochenstunden beträgt oder
  4. in Erziehungswissenschaft und dem Großfach Bildende Kunst und seiner Didaktik im Verhältnis von etwa 1 zu 7 mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern und etwa 160 Semesterwochenstunden.
(2)An die Stelle eines Faches nach Absatz 1 Nr. 2 können zwei sonderpädagogische Fachrichtungen oder zwei Lernbereiche der Grundschulpädagogik treten. An die Stelle eines Faches mit drei Studienanteilen nach Absatz 1 Nr. 3 können zwei sonderpädagogische Fachrichtungen treten, sofern das andere Fach eine berufliche Fachrichtung ist.
(3)Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, als Rechtsverordnung zu erlassen:
  1. Eine Prüfungsordnung für die Erste Staatsprüfung, in der insbesondere zu regeln sind: Fristen für die Meldung zu der Prüfung, Voraussetzungen für die Zulassung einschließlich der Einzelheiten über die von den Hochschulen zu erteilenden erforderlichen Studiennachweise, die mindestens Angaben über Gegenstand und zeitlichen Umfang der Lehrveranstaltungen und Angaben über Art und Gegenstand der zu bewertenden Studienleistungen zu enthalten haben; Voraussetzungen der Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen aus anderen Studiengängen; Einzelheiten der Prüfung, insbesondere über ihre Bestandteile, Bestimmung der Fächer, der beruflichen und sonderpädagogischen Fachrichtungen sowie der Lernbereiche, Festlegung der Zahl der Prüfungskommissionen unter Berücksichtigung der Bestandteile der Prüfung, Prüfungsverfahren einschließlich der Rechte und Pflichten der Mitglieder der Prüfungskommissionen und der Bewertung und Feststellung der Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses nach Notenstufen sowie Voraussetzungen und Verfahren bei Teilwiederholungen und der einmaligen Wiederholung der Prüfung einschließlich der Anrechnung einzelner Prüfungsleistungen, Prüfungsanforderungen; Voraussetzungen und Verfahren bei Einführung eines Freiversuches, der im Falle des Mißerfolges nicht als Prüfungsversuch gilt und der im Bestehensfalle ganz oder in Teilen wiederholt werden kann, wenn die Prüfung mit der Note 'ausreichend' oder 'befriedigend' abgeschlossen wurde; Voraussetzungen und Umfang der Anrechenbarkeit der Ausbildung und der von den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften abgenommenen Prüfungen in evangelischer, katholischer und jüdischer Religionslehre sowie in humanistischer Lebenskunde;
  2. eine Prüfungsordnung für die Zweite Staatsprüfung, in der insbesondere zu regeln sind: Voraussetzungen für die Zulassung, Einzelheiten über die Prüfung, insbesondere über ihre Bestandteile, Prüfungsverfahren einschließlich der Bewertung und Feststellung der Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses nach Notenstufen sowie Voraussetzungen und Verfahren der einmaligen Wiederholung der Prüfung einschließlich der Anrechnung einzelner Prüfungsleistungen; Voraussetzungen und Umfang der Anrechenbarkeit der Ausbildung und der von den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften abgenommenen Prüfungen in evangelischer, katholischer und jüdischer Religionslehre sowie in humanistischer Lebenskunde;
  3. eine Ordnung der schulpraktischen Ausbildung während des Studiums, in der die organisatorischen und schulisch bedingten Angelegenheiten zu regeln sind;
  4. eine Ordnung der schulpraktischen Ausbildung im Anschluß an die Erste Staatsprüfung, in der insbesondere zu regeln sind: Umfang, Dauer, Ausbildungsziele, Inhalte und Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, seine Verlängerung und Beendigung, Beurteilung der Leistungen im Vorbereitungsdienst, Anrechnung von Zeiten einer Unterrichtstätigkeit an öffentlichen Schulen oder anerkannten Privatschulen auf den Vorbereitungsdienst;
  5. eine Verordnung zur Erhebung von Gebühren für das Prüfungs- und das Widerspruchsverfahren zur Zweiten Staatsprüfung; die Gebühren für das Prüfungsverfahren sind mit Beginn des Verfahrens fällig. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom
  6. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom
  7. April 1996 (GVBl. S. 126), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen nach Nummer 1 und 2 gilt § 21 des Laufbahngesetzes vom
  8. Juli 1984 (GVBl. S. 976), geändert durch Gesetz vom
  9. Februar 1985 (GVBl. S. 439). Fußnoten *) Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 28.03.85 (GVBl. S. 948) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1985, 434, 948 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA8NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrBiG_BE_!_7

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