Lehrerbildungsgesetz (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 * § 9
(1)Die Erste Staatsprüfung nimmt das Prüfungsamt ab.
(2)Mit dem Bestehen dieser Prüfung erwirbt der Bewerber die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Auf Antrag wird die Hochschulprüfung als Diplomhandelslehrer der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats mit einer beruflichen Fachrichtung gleichgesetzt, wobei Bewerber mit der vorgenannten Ersten Staatsprüfung im Falle einer Zulassungsbeschränkung nach § 11a vorrangig zum Vorbereitungsdienst zuzulassen sind.
(3)Bewerber werden nach Maßgabe des § 11 a auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar oder zum Lehreranwärter ernannt.
(4)Stehen nicht genügend Laufbahnbewerber in einschlägigen Fächern zur Deckung des Lehrkräftebedarfs zur Verfügung, kann der Vorbereitungsdienst nach § 6 auch in berufsbegleitender Form durchgeführt werden. Zu diesem Zweck können ausgeschriebene Stellen mit Bewerbern besetzt werden, die über eine Erste Staatsprüfung oder eine gleichgesetzte Hochschulprüfung nach Absatz 2 verfügen. Die ausgewählten Bewerber werden in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Gleichzeitig werden sie in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, für welches neben der Angestelltenvergütung keine weitere finanzielle Beihilfe erfolgt, in den Vorbereitungsdienst nach § 6 aufgenommen. Die Arbeitsverhältnisse werden einzelarbeitsvertraglich mit einer auflösenden Bedingung versehen für den Fall, dass die Zweite Staatsprüfung nicht erfolgreich absolviert wird. In den jeweiligen Arbeitsverträgen wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Auslauffrist von zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe über das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung vereinbart. Für den Vorbereitungsdienst wird eine anteilige Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt.
(5)Werden freie Stellen nach Absatz 4 Satz 2 nicht mit Bewerbern mit Erster Staatsprüfung oder einer nach Absatz 2 gleichgesetzten Prüfung besetzt, können ausgewählte Bewerber mit anderen Hochschulprüfungen in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend. Es kommen nur Bewerber in Betracht, die über einen für die Einstellung einschlägigen Diplom-, Magister- oder Masterabschluss verfügen und deren Hochschulprüfung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder die nach Ablegung der Hochschulprüfung in den letzten fünf Jahren vor der Bewerbung eine mindestens dreijährige einschlägige berufliche Tätigkeit nachweisen können. Die Hochschulprüfungen dieser ausgewählten Bewerber werden auf Antrag der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgesetzt, sofern sich - außer bei Bewerbern für das Amt des Lehrers nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 - ein Zweites Fach mit angemessenem Studienumfang feststellen lässt.
(6)Lehrkräfte mit einer abgelegten Hochschulprüfung oder Ersten Staatsprüfung, die bereits im Berliner Schuldienst tätig sind, können auf Antrag in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst auf der Grundlage ihres bestehenden Arbeitsvertrages aufgenommen werden. Absatz 4 Satz 7 und Absatz 5 Satz 4 gelten entsprechend.
(7)Angehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz, die die Erste Staatsprüfung bestanden haben, werden in den Vorbereitungsdienst aufgenommen.
(8)Andere Ausländer mit bestandener Erster Staatsprüfung können ohne Berufung in das Beamtenverhältnis in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Ihnen kann eine Unterhaltsbeihilfe bis zur Höhe der Anwärterbezüge für Beamte im Vorbereitungsdienst bewilligt werden. Die Entscheidungen können aus wichtigem Grund widerrufen werden. Im Falle einer Zulassungsbeschränkung nach § 11 a Abs. 1 können Bewerber nach Satz 1 nur im Rahmen von bis zu 3 vom Hundert der für die Vergabe nach § 11 a Abs. 1 Satz 5 insgesamt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Das Auswahlverfahren erfolgt in entsprechender Anwendung von § 11 a Abs. 2 bis 10 , ausgenommen Härte- und Wartezeitregelungen. In einem Zulassungstermin frei gebliebene Ausbildungsplätze können für eine Zulassung von Bewerbern nach Absatz 3 oder 7 verwendet werden.
(9)Für die nach den Absätzen 4 bis 6 und 8 in den Vorbereitungsdienst aufgenommenen Personen gelten die Bestimmungen über die Pflichten des Beamten nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Landesbeamtengesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(10)Zur Deckung des Bedarfs an der Erteilung von muttersprachlichem Unterricht können Lehrkräfte ohne Berliner Lehramtsbefähigung eingesetzt werden. Erteilen diese ausschließlich muttersprachlichen Unterricht, so sind sie wie Lehrkräfte mit Berliner Lehramtsbefähigung zu besolden beziehungsweise zu vergüten, wenn sie einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss und eine nach dem Recht dieses Staates abgeschlossene Lehramtsbefähigung nachweisen, die sie dort unmittelbar zur Berufsausübung berechtigt. Satz 2 gilt nur, solange diese Lehrkräfte ausschließlich muttersprachlichen Unterricht erteilen. Fußnoten *) Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 28.03.85 (GVBl. S. 948) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1985, 434, 948 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA8NN00000000038 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrBiG_BE_!_9