Lehrerbildungsgesetz (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 * § 9a
(1)Ab dem Wintersemester 2004/2005 werden an den Berliner Universitäten modularisierte und mit Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) versehene, gestufte lehramtsbezogene Studiengänge, die mit den Hochschulabschlüssen Bachelor und Master enden, durchgeführt. Durch diese Studiengänge werden neue Strukturen der ersten Phase der Lehrerausbildung (Studium) erprobt, die dazu beitragen sollen, die Studienqualität zu erhöhen, die Studierbarkeit zu verbessern, die Studiendauer zu reduzieren und die Verwendbarkeit der Abschlüsse zu erweitern.
(2)Die dreijährigen Bachelor-Studiengänge führen zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss für bestehende und noch zu entwickelnde Berufsfelder außerhalb des Lehramtes. Gemeinsam mit diesen führen die daran anschließenden ein- oder zweijährigen Master-Studiengänge zu einem Abschluss, der auf der Grundlage von Absatz 3 einen Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ermöglicht. Die Bachelor- und Master-Studiengänge werden nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen in Module gegliedert. Zugangsvoraussetzung für lehramtsbezogene Master-Studiengänge ist ein Bachelor-Abschluss, der auf diese Master-Studiengänge bezogen ist, mit einem integrativen Studium von zwei Fachwissenschaften - darunter auch Lernbereiche der Grundschule sowie sonderpädagogische oder berufliche Fachrichtungen -und Berufswissenschaften (Erziehungswissenschaften und Fachdidaktik) sowie schulpraktischen Studien. An einen Bachelor-Abschluss mit mindestens 180 Leistungspunkten schließt sich ein Master-Studium an, in dem mindestens 60 oder 120 Leistungspunkte erworben werden müssen. Bis zum Abschluss des Master-Studiums sind im Umfang von mindestens einem Drittel Leistungspunkte in berufswissenschaftlichen und schulpraktischen Studien- und Prüfungsleistungen zu erwerben. Davon entfallen mindestens 30, höchstens jedoch 40 Leistungspunkte auf das Bachelor-Studium.
(3)Abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 werden die nach Absatz 2 in dem konsekutiven Studiengang erworbenen Master-Abschlüsse durch das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats in einem förmlichen Verfahren einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt gleichgesetzt. Der sich anschließende Vorbereitungsdienst (§ 6) dauert für den gehobenen Dienst zwölf Monate, und für den höheren Dienst 24 Monate. Auf den Letzteren können gleichwertige praktische Ausbildungszeiten während des Studiums bis zu zwölf Monaten angerechnet werden.
(4)Die bis zum 30. September 2012 befristete Erprobungsphase für die in Absatz 1 genannten Studiengänge wird durch ein zeitlich gestuftes internes und externes Evaluationsverfahren begleitet. Die Universitäten legen mit Beginn des Wintersemesters 2004/2005 ein mit dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats abgestimmtes Konzept über das Evaluationsverfahren vor. Umfang und Form der Evaluation richten sich nach den dafür zugewiesenen Mitteln.
(5)Die Universitäten und das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats stimmen für die Dauer der Erprobung, insbesondere für die Durchführung der schulpraktischen Studien, Kooperationsformen ab.
(6)Voraussetzungen für eine Gleichsetzung der in Absatz 3 genannten Hochschulprüfungen mit der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt sind:
- Studien- und Prüfungsordnungen mit dem Abschluss Master entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben; sie bedürfen der Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats.
- Die Studiengänge werden unter Beteiligung von Vertretern des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats modularisiert. Darüber hinaus müssen geeignete Module für die Fort- und Weiterbildung der unterrichtenden Lehrer einbezogen werden.
(7)Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, Erfordernisse, die sich aus der Erprobung der Bachelor- und Master-Abschlüsse ergeben, im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied des Senats nach Anhörung der Hochschulen in einer Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
- die Zuordnung von Master-Abschlüssen im Sinne von Absatz 3 zu einer entsprechenden Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt,
- die Anrechnung von Studienzeiten und -leistungen solcher Studiengänge, die auf eine Erste Staatsprüfung der nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 erlassenen Prüfungsordnung ausgerichtet sind, auf die Studiengänge des § 9a . Weitere Fassungen dieser Norm § 9a LBiG, vom 05.06.2012, gültig ab 17.06.2012 bis 19.02.2014 Fußnoten *) Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 28.03.85 (GVBl. S. 948) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1985, 434, 948 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA8NN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrBiG_BE_!_9a