gesetz (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 * § 11 a (1) Die Zulassungen zum Vorbereitungsdienst sind zu beschränken, wenn die im Haushaltsplan nach Stellenzahl und Mitteln festgelegten Ausbildu
§ 7Abs.
1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative der Unterricht in der Grundschule, b)
§ 7Abs.
1 Nr. 2 der Unterricht in den Klassen 2 bis 6 der Grundschule sowie der Unterricht in den Unterrichtsfächern, die den Fächern des Bewerbers entsprechen, in der Haupt- und Realschule sowie in der Gesamtschule mit siebzig vom Hundert der zu erteilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden, c)
§ 7Abs.
2 Satz 1 erste Alternative der Unterricht in dem Unterrichtsfach, das dem Fach des Bewerbers entspricht, in der Sonderschule, die der Fachrichtung des Bewerbers entspricht, sowie der Unterricht für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf mit 25 vom Hundert der zu erteilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden, d)
§ 7Abs.
1 Nr. 3 für Bewerber mit Fächern, die nicht zu den beruflichen Fachrichtungen gehören, der Unterricht in den Unterrichtsfächern, die den Fächern des Bewerbers entsprechen, in dem Gymnasium, in der Gesamtschule mit dreißig vom Hundert der zu erteilenden wöchentlichen Unterrichtsstunden, in dem Abendgymnasium, in dem Berlin-Kolleg, in den Volkshochschul-Kollegs, in dem Oberstufenzentrum, in der Fachoberschule sowie in der Berufs- und Berufsfachschule, e)
§ 7Abs.
1 Nr. 3 für Bewerber mit einer beruflichen Fachrichtung als Fach der Unterricht in den Unterrichtsfächern, die den Fächern des Bewerbers entsprechen, in dem Oberstufenzentrum, in der Fachoberschule sowie in der Berufs- und Berufsfachschule, f)
§ 7Abs.
2 Satz 2 der Unterricht in dem Unterrichtsfach, das dem Fach des Bewerbers entspricht, in der Berufsschule mit sonderpädagogischen Aufgaben, die der sonderpädagogischen Fachrichtung des Bewerbers entspricht. Dies gilt nicht für den Förderunterricht.
(5)Das Verhältnis von Ausbildungskapazität und Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsunterricht in einem Unterrichtsfach ergibt die Höchstzahl der Ausbildungsplätze im Unterrichtsfach. Die Höchstzahlen sind für jedes Kalenderjahr an jedem 15. Oktober des Vorjahres von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats festzustellen und danach bekanntzumachen.
(6)Sofern die Anzahl der rechtzeitig zum Bewerbungstermin gestellten Anträge auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst in dem jeweiligen nach Absatz 4 geeigneten Unterrichtsfach von Bewerbern, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfüllen, die nach Absatz 1 Satz 3 bis 6 errechnete Höchstzahl übersteigt, sind vorab bis zu zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze für Bewerber mit einem Studienabschluss in mindestens einem der studierten Fächer, in dem nach den Feststellungen der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ein dringender Bedarf besteht, sowie weitere bis zu zehn vom Hundert der Ausbildungsplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte zu vergeben. Von den verbleibenden Ausbildungsplätzen sind 1. fünfundsechzig vom Hundert nach Eignung der Bewerber und 2. fünfunddreißig vom Hundert nach der Dauer der Wartezeit seit dem Bewerbungstermin, zu dem der erste Antrag auf Zulassung gestellt worden ist, zu vergeben. Satz 2 Nummer 2 ist nur anwendbar, wenn die Wartezeit ununterbrochen bestanden hat. Die Bewerbungstermine werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung bestimmt und bekannt gemacht.
(7)Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst setzt voraus, daß der Bewerber in allen seinen Fächern einen Ausbildungsplatz nach Absatz 6 erhalten kann.
(8)Lehrkräften an anerkannten Privatschulen, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt haben, ist die Teilnahme mit gleichen Rechten und Pflichten an den eingerichteten Seminaren und Ergänzungskursen zur Vorbereitung auf die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt ohne Einstellung in den Vorbereitungsdienst zu gestatten, soweit die durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Richtzahlen für die Anzahl von Mitgliedern in den Seminaren und Ergänzungskursen dadurch nicht um mehr als fünf vom Hundert überschritten werden. Insoweit sind die anerkannten Privatschulen Ausbildungsschulen. Lehrkräfte an anerkannten Privatschulen können entsprechend den Voraussetzungen des § 9 Absatz 5 Satz 3 und 4 im Rahmen der bestehenden Kapazitäten an den eingerichteten Seminaren zur Vorbereitung auf die Zweite Staatsprüfung teilnehmen.
(9)Das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats wird ermächtigt, als Rechtsverordnung zu regeln: Die Zuordnung der Fächer zu den Unterrichtsfächern, in denen Ausbildungsunterricht gegeben werden kann (Absatz 4); die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 6, und zwar insbesondere, daß
- a)Fälle außergewöhnlicher Härte dann in Betracht kommen, wenn besondere soziale oder familiäre Umstände vorliegen oder wenn andere Gründe, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, das Studium oder den Vorbereitungsdienst verzögert haben,
- b)zur Feststellung der Eignung nicht nur die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt, sondern auch für den Vorbereitungsdienst förderliche hauptberufliche Berufserfahrungen oder förderliche hauptberufliche praktische Tätigkeiten berücksichtigt werden dürfen,
- c)bei gleicher Wartezeit nach Absatz 6 Nr. 2 dem Bewerber mit besserer Eignung der Vorzug zu geben ist.
(10)Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze hat der Bewerber, der einen Ausbildungsplatz für nur ein Unterrichtsfach mit beschränkter Zulassung beansprucht, gegenüber dem Bewerber, der einen Ausbildungsplatz für zwei Unterrichtsfächer mit beschränkter Zulassung beansprucht, den Vorrang, sofern hierdurch ein zusätzlicher Ausbildungsplatz besetzt werden kann.
(11)Dauert die Wartezeit (Absatz 6 Nr. 2) für Bewerber länger als dreißig Monate, werden diese Personen ohne Rücksicht auf die Höchstzahlen nach Absatz 5 zum Vorbereitungsdienst zugelassen. In diesem Fall werden abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 2 die nach den Absätzen 1 bis 4 für den Ausbildungsunterricht zur Verfügung stehenden wöchentlichen Unterrichtsstunden auf alle Lehramtsanwärter gleichmäßig verteilt. Satz 1 gilt nicht, soweit der Ausbildungsunterricht für jeden Lehramtsanwärter in jedem seiner Fächer
§ 7Abs.
1 Nr. 3 weniger als 3, in den übrigen Ausbildungen weniger als 5 Wochenstunden betragen würde. Weitere Fassungen dieser Norm § 11a LBiG, vom 05.06.2012, gültig ab 17.06.2012 bis 19.02.2014 § 11a LBiG, vom 19.03.2009, gültig ab 01.04.2009 bis 30.09.2011 Fußnoten *) Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 28.03.85 (GVBl. S. 948) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1985, 434, 948 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA8NN00000000066 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrBiG_BE_!_11a