Lehrerbildungsgesetz (LBiG) in der Fassung vom 13. Februar 1985 * § 15 a
(1)Die Fortbildung des Lehrers dient der Erhaltung der für die Ausübung seines Lehramtes erworbenen Fähigkeiten und deren Anpassung an die jeweiligen Anforderungen in seinem Lehramt. Sie ist durch die Einrichtung von Fortbildungsveranstaltungen zu fördern.
(2)Jeder Lehrer ist zur Fortbildung verpflichtet. Dazu gehört grundsätzlich die Pflicht zur Teilnahme an Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Arbeitszeit. Jeder Lehrer hat seine Fortbildung so einzurichten, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner sonstigen dienstlichen Pflichten dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3)Wer die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt nach § 12 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 4 bestanden hat, kann eine Erweiterungsprüfung in einem oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern oder weiteren sonderpädagogischen Fachrichtungen ablegen. Bei Bewerbern mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 kann auch das in der Ersten Staatsprüfung des Bewerbers nach den Anforderungen eines Faches mit etwa 60 Semesterwochenstunden geprüfte Fach nach den Anforderungen eines Faches mit 80 Semesterwochenstunden geprüft werden. Für Bewerber mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 ohne Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 umfaßt die Prüfung in Sonderpädagogik zwei Fachrichtungen.
(4)Bei der Prüfung nach Absatz 3 werden außer dem Nachweis mindestens ausreichender fachpraktischer Leistungen Studiennachweise nicht verlangt; der Bewerber hat jedoch eine angemessene Vorbereitung nachzuweisen. Die Anforderungen für die Prüfung im übrigen und das Prüfungsverfahren richten sich für Bewerber mit der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 nach den Vorschriften über die Erste Staatsprüfung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1, und zwar nach Wahl für das Fach mit etwa 60 oder etwa 80 Semesterwochenstunden. Für die übrigen Bewerber gelten die Vorschriften über die Erste Staatsprüfung für das Fach mit etwa 60 Semesterwochenstunden.
(5)Wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat, kann eine oder mehrere Zusatzqualifikationen für besondere Unterrichtsbedürfnisse oder fakultativen Unterricht erwerben. Die Gegenstände der Prüfungen für die Zusatzqualifikationen werden in einer von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats zu erlassenden Prüfungsordnung bestimmt, in der die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren geregelt werden.
(6)Bei Beförderungen in Ämter des Schul- und Schulaufsichtsdienstes sind abgelegte Erweiterungsprüfungen und Prüfungen für Zusatzqualifikationen zu berücksichtigen. Fußnoten *) Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 28.03.85 (GVBl. S. 948) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1985, 434, 948 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FA8NN00000000086 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LehrBiG_BE_!_15a