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§ 7 ZBW-LG-VO Landesnorm Berlin - Aufnahme bei Übernachfrage, Härtefälle Verordnung über die Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Hau

Verordnung über die Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, erweiterten Haupt- und mittleren Schulabschlusses (Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung - ZBW-LG-VO) Vom 12. Dezem

ber 2006 § 7 Aufnahme bei Übernachfrage, Härtefälle

(1)Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für einen Lehrgang die vorhandene Aufnahmekapazität, so sind die aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren nach Absatz 5 und 6 zu ermitteln. Besondere Härtefälle werden vorab nach Maßgabe des Absatzes 4 berücksichtigt. In die Auswahl einbezogen werden Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und sich termingerecht angemeldet haben.
(2)Die Platzzahl in den Aufnahmeklassen eines Lehrgangs (Aufnahmekapazität) ergibt sich aus der von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Anzahl der Klassenverbände und der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Die Teilnehmerzahl je Klassenverband soll 30 Personen nicht überschreiten.
(3)Die Auswahlentscheidung bei Übernachfrage trifft die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter der Einrichtung, an der der Lehrgang angeboten wird. Nicht aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber sind auf Angebote anderer Einrichtungen hinzuweisen.
(4)Von den verfügbaren Plätzen werden vorab bis zu 10 vom Hundert für die Berücksichtigung besonderer Härtefälle freigehalten. Eine besondere Härte liegt vor, wenn soziale, gesundheitliche oder familiäre Umstände das unverzügliche Nachholen des angestrebten Abschlusses gebieten oder wenn von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretende Gründe das Erreichen des Abschlusses erheblich verzögert haben.
(5)Die nach Berücksichtigung der Härtefälle zur Verfügung stehenden Plätze werden nach dem Grad der Eignung vergeben. Maßgeblich ist hierbei die auf eine Dezimalstelle ohne Rundung errechnete Durchschnittsnote
  1. bei Bewerbungen für einen Tages- oder Abendlehrgang H des letzten vor Verlassen der allgemein bildenden Schule erteilten Zeugnisses und
  2. bei Bewerbungen für einen Tages- oder Abendlehrgang E oder M des Zeugnisses über den Hauptschulabschluss oder des Zeugnisses, mit dem die Gleichwertigkeit mit dem Hauptschulabschluss bescheinigt wird. Anstelle des Zeugnisses gemäß Satz 2 Nr. 1 kann nach Entscheidung der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters das Ergebnis eines standardisierten Eignungstests herangezogen werden. Bei gleicher Durchschnittsnote richtet sich die Rangfolge nach der Wartezeit der Bewerberinnen und Bewerber; ist auch die Wartezeit gleich, entscheidet das Los.
(6)Nicht aufgenommene Bewerberinnen und Bewerber werden entsprechend der Rangfolge nach Absatz 5 in eine Nachrückerliste eingetragen. Plätze, die bei Beginn des Lehrgangs nicht in Anspruch genommen worden sind, werden nach der Rangfolge der Nachrückerliste vergeben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 1174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FABNN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BildWIILehrV_BE_!_7

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