Verordnung über die Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, erweiterten Haupt- und mittleren Schulabschlusses (Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung - ZBW-LG-VO) Vom 12. Dezem
ber 2006 § 12 Übergang vom Vorkurs in den Hauptkurs
(1)Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Vorkurs H werden in den Hauptkurs H aufgenommen, wenn in höchstens einem Fach schlechtere als ausreichende Leistungen vorliegen.
(2)Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Vorkurs E/M werden in den Hauptkurs E aufgenommen, wenn am Ende des Vorkurses folgender Leistungsstand nachgewiesen wird:
- mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern und mindestens ausreichende Leistungen in den übrigen Fächern oder
- mangelhafte Leistungen in höchstens drei Fächern oder sofern ein Ausgleich durch gute Leistungen in einem Fach oder befriedigende Leistungen in zwei Fächern vorliegt, oder
- ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach, sofern ein Ausgleich durch gute Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegt. Bei einer Unterbrechung zwischen Vor- und Hauptkurs von mehr als sechs Monaten ist der Übergang in den Hauptkurs E ausgeschlossen, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber weist nach, dass ihre oder seine Kenntnisse weiterhin für eine Aufnahme in den Hauptkurs ausreichen.
(3)In den Hauptkurs M werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Vorkurs E/M aufgenommen, wenn folgender Leistungsstand nachgewiesen wird:
- mangelhafte Leistungen in höchstens einem Fach und mindestens ausreichende Leistungen in den übrigen Fächern oder
- mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern, sofern ein Ausgleich durch gute Leistungen in einem Fach oder befriedigende Leistungen in zwei Fächern vorliegt, oder
- ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach, sofern ein Ausgleich durch gute Leistungen in zwei Fächern und befriedigende Leistungen in weiteren zwei Fächern vorliegt. Bei einer Unterbrechung zwischen Vor- und Hauptkurs von mehr als sechs Monaten ist der Übergang in den Hauptkurs M ausgeschlossen; über Ausnahmen hiervon entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(4)In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz für einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer Ausnahmen von den Leistungsanforderungen gemäß Absatz 1, 2 oder 3 zulassen, wenn
- Minderleistungen auf besondere von den Betroffenen nicht zu vertretende Umstände (zum Beispiel längere Krankheit) zurückzuführen sind und
- erwartet werden kann, dass die Betroffenen aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung erfolgreich im Hauptkurs mitarbeiten können.
(5)Wer nicht nach Absatz 1 bis 4 in den Hauptkurs übergehen darf, kann den Vorkurs einmal wiederholen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 1174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FABNN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BildWIILehrV_BE_!_12