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§ 12 ZBW-LG-VO Landesnorm Berlin - Übergang vom Vorkurs in den Hauptkurs Verordnung über die Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Hau

Verordnung über die Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, erweiterten Haupt- und mittleren Schulabschlusses (Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung - ZBW-LG-VO) Vom 12. Dezem

ber 2006 § 12 Übergang vom Vorkurs in den Hauptkurs

(1)Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Vorkurs H werden in den Hauptkurs H aufgenommen, wenn in höchstens einem Fach schlechtere als ausreichende Leistungen vorliegen.
(2)Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Vorkurs E/M werden in den Hauptkurs E aufgenommen, wenn am Ende des Vorkurses folgender Leistungsstand nachgewiesen wird:
  1. mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern und mindestens ausreichende Leistungen in den übrigen Fächern oder
  2. mangelhafte Leistungen in höchstens drei Fächern oder sofern ein Ausgleich durch gute Leistungen in einem Fach oder befriedigende Leistungen in zwei Fächern vorliegt, oder
  3. ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach, sofern ein Ausgleich durch gute Leistungen in zwei anderen Fächern vorliegt. Bei einer Unterbrechung zwischen Vor- und Hauptkurs von mehr als sechs Monaten ist der Übergang in den Hauptkurs E ausgeschlossen, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber weist nach, dass ihre oder seine Kenntnisse weiterhin für eine Aufnahme in den Hauptkurs ausreichen.
(3)In den Hauptkurs M werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Vorkurs E/M aufgenommen, wenn folgender Leistungsstand nachgewiesen wird:
  1. mangelhafte Leistungen in höchstens einem Fach und mindestens ausreichende Leistungen in den übrigen Fächern oder
  2. mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Fächern, sofern ein Ausgleich durch gute Leistungen in einem Fach oder befriedigende Leistungen in zwei Fächern vorliegt, oder
  3. ungenügende Leistungen in höchstens einem Fach, sofern ein Ausgleich durch gute Leistungen in zwei Fächern und befriedigende Leistungen in weiteren zwei Fächern vorliegt. Bei einer Unterbrechung zwischen Vor- und Hauptkurs von mehr als sechs Monaten ist der Übergang in den Hauptkurs M ausgeschlossen; über Ausnahmen hiervon entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(4)In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Klassenkonferenz für einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer Ausnahmen von den Leistungsanforderungen gemäß Absatz 1, 2 oder 3 zulassen, wenn
  1. Minderleistungen auf besondere von den Betroffenen nicht zu vertretende Umstände (zum Beispiel längere Krankheit) zurückzuführen sind und
  2. erwartet werden kann, dass die Betroffenen aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung erfolgreich im Hauptkurs mitarbeiten können.
(5)Wer nicht nach Absatz 1 bis 4 in den Hauptkurs übergehen darf, kann den Vorkurs einmal wiederholen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 1174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FABNN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BildWIILehrV_BE_!_12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.