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§ 32 ZBW-LG-VO Landesnorm Berlin - Prüfungsergebnis Verordnung über die Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, erweiterten Haup

Verordnung über die Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, erweiterten Haupt- und mittleren Schulabschlusses (Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung - ZBW-LG-VO) Vom 12. Dezem

ber 2006 § 32 Prüfungsergebnis

(1)Nach Abschluss der mündlichen Prüfung beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der zuständigen Lehrkraft die Prüfungsnoten und stellt im Anschluss daran das Prüfungsergebnis fest, das "bestanden" oder "nicht bestanden" lautet.
(2)Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses ist bestanden, wenn
  1. die in den Prüfungen erzielten Noten in den Prüfungsfächern mindestens "ausreichend" lauten oder in höchstens einem Prüfungsfach mangelhafte Prüfungsleistungen bei ansonsten ausreichenden Prüfungsleistungen in den anderen Prüfungsfächern vorliegen und
  2. mit den Endnoten die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 4 erfüllt werden.
(3)Die Abschlussprüfung zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses und des mittleren Schulabschlusses ist bestanden, wenn
  1. die in den Prüfungen erzielten Noten in den Prüfungsfächern mindestens "ausreichend" lauten oder für mangelhafte Prüfungsleistungen in höchstens einem Prüfungsfach ein Notenausgleich durch mindestens befriedigende Prüfungsleistungen in einem anderen Prüfungsfach vorliegt und
  2. mit den Endnoten die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 5 erfüllt werden.
(4)Die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 Nr. 2 werden erfüllt, wenn die Endnote in keinem Prüfungsfach "ungenügend" lautet und für mangelhafte Leistungen in höchstens einem Prüfungsfach ein Notenausgleich durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Prüfungsfach vorliegt.
(5)Die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 3 Nr. 2 werden erfüllt, wenn die Endnote in keinem Prüfungsfach "ungenügend" und in höchstens einem Prüfungsfach "mangelhaft" lautet oder für mangelhafte Leistungen in höchstens zwei Prüfungsfächern ein Notenausgleich durch befriedigende Leistungen in zwei anderen Prüfungsfächern oder mindestens gute Leistungen in einem anderen Prüfungsfach vorliegt.
(6)Bei in Leistungsstufen unterrichteten Fächern ist im Rahmen der Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 in der Leistungsstufe II eine um eine Notenstufe bessere Note erforderlich.
(7)Sind Fächer im Hauptkurs in mehr als zwei Fällen ohne Bewertung geblieben, werden die Abschlussbedingungen gemäß Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt.
(8)Wer die Abschlussprüfung für den mittleren Schulabschluss nicht bestanden hat und den erweiterten Hauptschulabschluss noch nicht besitzt, erwirbt den erweiterten Hauptschulabschluss, sofern die in Absatz 3 Nr. 1 genannten Bedingungen ohne Berücksichtigung der Leistungen im Prüfungsfach gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 erfüllt werden.
(9)Nach Abschluss der Beratungen werden den Prüflingen die Prüfungsnoten und das Gesamtergebnis der Prüfung mitgeteilt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 1174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FABNN00000000049 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BildWIILehrV_BE_!_32

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.