Verordnung über die Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, erweiterten Haupt- und mittleren Schulabschlusses (Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung - ZBW-LG-VO) Vom 12. Dezem
ber 2006 § 37 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
(1)Zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist zugelassen, wer
- das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt des Beginns der schriftlichen Prüfung vollendet hat,
- seinen Wohnsitz im Land Berlin hat,
- sich nach Feststellung der oder des Prüfungsvorsitzenden ausreichend auf die Prüfung vorbereitet hat,
- die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat und
- nicht Schülerin oder Schüler einer allgemein bildenden oder beruflichen öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten Ersatzschule ist. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10 genehmigter Ersatzschulen können in einer Nichtschülerprüfung die Abschlüsse der Sekundarstufe I erwerben; für sie findet Satz 1 Nummer 1 bis 4 keine Anwendung. Entsprechendes gilt für Schülerinnen und Schüler der einjährigen Berufsfachschulen und der Jahrgangsstufe 11 der Waldorfschulen, die genehmigte Ersatzschulen sind.
(2)Die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler werden nach Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde ein- oder zweimal jährlich durchgeführt. Spätestens bis zum
- Februar oder bis zum
- August eines Jahres (Ausschlussfristen) ist von den Bewerberinnen und Bewerbern die Zulassung zu der diesen Terminen jeweils folgenden Prüfung schriftlich bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. Bis zu diesem Termin sind vorzulegen:
- ein tabellarischer Lebenslauf und ein Lichtbild neueren Datums,
- eine beglaubigte Fotokopie des Abgangs- oder Abschlusszeugnisses der zuletzt besuchten allgemein bildenden und gegebenenfalls beruflichen Schule,
- eine Erklärung über die Vorbereitung auf die Prüfung gemäß den Vorgaben der Rahmenlehrpläne für die einzelnen Fächer,
- bei Bewerberinnen und Bewerbern nichtdeutscher Herkunftssprache, die kein Abgangs- oder Abschlusszeugnis der Berliner Schule nachweisen können, eine Erklärung, dass die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht wird,
- eine Erklärung über bereits unternommene Versuche zum Erwerb des angestrebten Schulabschlusses,
- bei einem Antrag gemäß § 18 Abs. 4 eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Fremdsprachenkenntnisse in Englisch oder Französisch vorliegen. „Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1 Satz 3 und 4 reichen anstelle der in Satz 3 genannten Unterlagen eine beglaubigte Kopie des Halbjahreszeugnisses der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe ein.
(3)Über die Zulassung entscheidet der oder die Prüfungsvorsitzende des Prüfungsausschusses, dem die Bewerberin oder der Bewerber von der Schulaufsichtsbehörde zugewiesen wurde. Die Entscheidung über die Zulassung ist den Bewerberinnen und Bewerbern spätestens drei Wochen vor dem ersten Prüfungstermin unter Angabe der Termine der schriftlichen Prüfung, des Prüfungsortes und der Prüfungsfächer mitzuteilen. Weitere Fassungen dieser Norm § 37 ZBW-LG-VO, vom 12.12.2006, gültig ab 01.08.2006 bis 31.01.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 1174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FABNN00000000057 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BildWIILehrV_BE_!_37