Verordnung über die Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, erweiterten Haupt- und mittleren Schulabschlusses (Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung - ZBW-LG-VO) Vom 12. Dezem
ber 2006 § 38 Prüfungsbestimmungen
(1)Die Prüflinge legen ihre Prüfung vor dem Prüfungsausschuss ab, dem sie von der Schulaufsichtsbehörde zugewiesen worden sind. Die Prüfungstermine legt der jeweilige Prüfungsausschuss fest. Die Prüflinge haben sich vor Prüfungsbeginn auszuweisen.
(2)Abweichend von § 17 werden keine Vornoten gebildet und die Endnoten nur aus den Noten für die in der Prüfung erbrachten Leistungen ermittelt. Weichen in Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Noten voneinander ab, so ist die Endnote unter Berücksichtigung des in der Prüfung gezeigten gesamten Leistungsbildes festzusetzen.
(3)§ 18 gilt mit folgenden Maßgaben:
- Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in der Fremdsprache finden nach Wahl der Prüflinge in Englisch oder Französisch statt.
- Bei der Nichtschülerprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses tritt an die Stelle der Prüfung gemäß Absatz 1 Nr. 3 eine schriftliche Prüfung in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Lernbereichs. Für die mündliche Prüfung gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b ist ein Fach des nicht schriftlich geprüften Lernbereichs oder Arbeitslehre zu wählen.
- Bei der Nichtschülerprüfung zum Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses wird die mündliche Prüfung gemäß Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Lernbereichs durchgeführt und ergänzt um eine dritte mündliche Prüfung in einem Fach des nicht mündlich geprüften Lernbereichs oder Arbeitslehre.
- Bei der Nichtschülerprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses wird die mündliche Prüfung gemäß Absatz 2 Nr. 2 ergänzt um Deutsch oder Mathematik als drittes und ein weiteres, nicht schriftlich oder mündlich geprüftes Fach des gesellschaftlichen oder naturwissenschaftlich-informationstechnischen Lernbereichs als viertes Prüfungsfach. Für Absolventen der einjährigen Berufsfachschulen genehmigter Ersatzschulen ist das Fach Fachtheorie des fachrichtungsbezogenen Unterrichts viertes schriftliches Prüfungsfach und die Fächer Sozialkunde/Wirtschaft sowie Fachpraxis des fachrichtungsbezogenen Unterrichts sind drittes und viertes mündliches Prüfungsfach.
- Bei den Nichtschülerprüfungen zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses für Schülerinnen und Schüler genehmigter Ersatzschulen wird die Prüfung im vierten mündlichen Prüfungsfach als Prüfung in besonderer Form durchgeführt. § 52 Absatz 1 Satz 1,3 bis 5 und Absatz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung vom
- Januar 2005 (GVBl. S. 28), zuletzt geändert durch Artikel I der Verordnung vom
- Februar 2010 (GVBl. S. 82), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 gilt für die Durchführung dieser Prüfung bei Absolventen der einjährigen Berufsfachschulen § 35 der Verordnung über die einjährige Berufsfachschule im Land Berlin vom
- September 2007 (GVBl. S. 489), geändert durch § 66 Absatz 2 der Verordnung vom
- Juli 2009 (GVBl. S. 327), in der jeweils geltenden Fassung.
(4)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 22) und der Fachausschüsse (§ 23) werden von der Schulaufsichtsbehörde berufen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt das Mitglied des Fachausschusses, das die schriftlichen Arbeiten als Erstkorrektor beurteilt, sowie das Mitglied des Fachausschusses, das die mündliche Prüfung als Prüferin oder Prüfer durchführt.
(5)Die Bearbeitungsdauer in der schriftlichen Prüfung beträgt in einem Fach des gesellschaftswissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Lernbereichs jeweils 120 Minuten.
(6)§ 31 gilt mit der Maßgabe, dass die Prüflinge für die mündliche Prüfung gemäß § 31 Abs. 2 im jeweiligen Fach zwei Wahlgebiete benennen, von denen eines in die mündliche Prüfung einzubeziehen ist. Dabei werden in jedem Fach Aufgaben aus mindestens zwei Sachgebieten gestellt. Die Prüfung gemäß § 31 Abs. 3 findet wahlweise als Einzel- oder Partnerprüfung statt.
(7)Abweichend von § 32 Abs. 2 bis 8 gelten für den Erwerb der Abschlüsse in der Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler folgende Bestimmungen:
- der Hauptschulabschluss wird erworben bei Erfüllung der Bedingungen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1,
- der erweiterte Hauptschulabschluss oder der mittlere Schulabschluss wird erworben bei Erfüllung der Bedingungen gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 1.
(8)§ 33 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der erneute Besuch des Hauptkurses entfällt.
(9)Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis über die Nichtschülerprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des erweiterten Hauptschulabschlusses oder des mittleren Schulabschlusses.
(10)Im Übrigen gelten die Prüfungsbestimmungen der §§ 15, 17 bis 21, 24 bis 25, 27 bis 36 mit der Maßgabe, dass die den Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleitern zugewiesenen Aufgaben vom Prüfungsausschuss wahrgenommen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 38 ZBW-LG-VO, vom 14.12.2010, gültig ab 01.11.2010 bis 31.07.2012 § 38 ZBW-LG-VO, vom 12.12.2006, gültig ab 01.08.2006 bis 31.01.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2006, 1174 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FABNN00000000059 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BildWIILehrV_BE_!_38