← Deutschland

§ 10 LatinumErgPrV BE Landesnorm Berlin - Zulassung zur Prüfung und Antragstellung Verordnung über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums, Grae

Verordnung über die Ergänzungsprüfung zum Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums (PrüfVO-Latinum/Graecum/Hebraicum) Vom 5. Februar 1986 * § 10 Zulassung zur Prüfung und Antragstellung (1) Die Pr

üfung findet entweder im Zusammenhang mit der Abiturprüfung oder, wenn der Kandidat bereits die allgemeine Hochschulreife besitzt, bei dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats statt.

(2)Zur Prüfung im Zusammenhang mit der Abiturprüfung ist zuzulassen, wer
  1. zur Abiturprüfung zugelassen ist,
  2. bei der Prüfung zum Erwerb des Latinums oder Graecums in Latein oder Altgriechisch am Unterricht der Einführungsphase und an mindestens vier unterschiedlichen Grundkursen einschließlich des Grundkurses des Abschlußhalbjahres teilgenommen hat oder bei der Prüfung zum Erwerb des Hebraicums die Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 erfüllt.
(3)Zur Prüfung bei dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats ist zuzulassen, wer
  1. eine Hochschulzugangsberechtigung besitzt und
  2. sich auf die Prüfung in Orientierung an den in § 3 genannten Anforderungen angemessen vorbereitet hat. Abweichend von Satz 1 wird nicht zur Prüfung zugelassen, wer die angestrebte Qualifikation bereits nachgewiesen oder wer eine entsprechende Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Für Bewerber, die diese Prüfung oder eine entsprechende Prüfung bereits einmal nicht bestanden haben, gilt die Prüfung als Wiederholungsprüfung im Sinne des § 19 Abs. 2 .
(4)Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung im Zusammenhang mit der Abiturprüfung ist bis zu einem vom Schulleiter festzusetzenden Termin im vierten Kurshalbjahr einzureichen. Nach diesem Termin eingegangene Anträge bleiben unberücksichtigt. Im Antrag ist die Art der Vorbereitung, soweit sie über die Teilnahme am Unterricht hinausgeht, gegebenenfalls unter Angabe der Autoren, mit denen sich der Bewerber besonders beschäftigt hat, anzugeben.
(5)Die Prüfung bei dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats wird zweimal jährlich durchgeführt. Spätestens bis zum
  1. März oder
  2. September eines Jahres (Ausschlußfrist) ist von den Bewerbern die Zulassung zu der jeweils folgenden Prüfung bei dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen
  3. ein tabellarischer Lebenslauf, aus dem insbesondere hervorgeht, an welchen Einrichtungen und gegebenenfalls in welchen Klassenstufen der Bewerber in der zu prüfenden Sprache unterrichtet worden und mit welchem Erfolg dies geschehen ist,
  4. der Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung,
  5. ein eingehender Bericht über die Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung, aus dem insbesondere hervorgeht, welche Texte der Bewerber gelesen hat,
  6. eine Erklärung über bereits unternommene Prüfungsversuche zum Nachweis entsprechender Kenntnisse in der zu prüfenden Sprache.
(6)Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Entscheidung ist dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung unter Angabe des Termins der schriftlichen Prüfung und des Prüfungsortes mitzuteilen. Fußnoten *) Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 22. April 1986 (GVBl. S. 552) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1986, 398, 552 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FB8NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LatinumErgPrV_BE_!_10

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.