Verordnung über die Abschlußprüfung der Staatlichen Fachschule für Lebensmitteltechnik Berlin (PrüfVO - Lebensmitteltechniker) Vom 3. Juni 1985 § 4 Prüfungsfächer (1) Fächer der schriftlichen Prüfung
sind 1. im Schwerpunkt Bäckereitechnik
- a)Betriebswirtschaftslehre oder Maschinen- und Verpackungstechnik,
- b)Theorie der Backwarentechnologie,
- c)Rohstoffkunde oder Lebensmittelanalytik/Lebensmittelqualitätssicherung,
- d)Berufs- und Arbeitspädagogik, 2. im Schwerpunkt Fleischereitechnik
- a)Betriebswirtschaftslehre oder Maschinenkunde,
- b)Technologie von Fleisch- und Wurstwaren oder Technologie der Konservierung oder Technologie der Fertiggerichte und der Verpackung,
- c)Mikrobiologische Qualitätssicherung/Hygiene oder Lebensmittelchemische Qualitätssicherung,
- d)Berufs- und Arbeitspädagogik. 3. im Schwerpunkt Technologie der Fertiggerichte und Feinkost
- a)Betriebswirtschaftslehre oder Maschinenkunde und Verfahrenstechnik,
- b)Technologie der Fertiggerichte oder Technologie der Feinkost,
- c)Lebensmittelchemische Qualitätssicherung oder Mikrobiologische Qualitätssicherung/Hygiene,
- d)Berufs- und Arbeitspädagogik, 4. im Schwerpunkt Technologie der Lebensmittelverpackung
- a)Betriebswirtschaftslehre oder Maschinenkunde und Steuerungstechnik,
- b)Verpackung, Ökologie und Logistik oder Verpackungsprozesse und -verfahren oder Verpackungs- und Packungsprüfung,
- c)Lebensmittelchemische Qualitätssicherung oder Mikrobiologische Qualitätssicherung/Hygiene,
- d)Berufs- und Arbeitspädagogik. Soweit Alternativen vorgesehen sind, werden die Fächer, in denen die Prüfung stattfindet, von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung auf Vorschlag des Schulleiters bestimmt und den Kandidaten spätestens fünf Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekanntgegeben.
(2)Fächer der mündlichen Prüfung sind 1. im Schwerpunkt Bäckereitechnik
- a)im Lernbereich I Deutsch, Wirtschafts- und Sozialkunde, Arbeitsrecht,
- b)im Lernbereich II Mathematik, Ernährungslehre, Maschinen- und Verpackungstechnik, Rohstoffkunde, Betriebswirtschaftslehre, Berufs- und Arbeitspädagogik, Lebensmittelrecht,
- c)im Lernbereich III Theorie der Backwarentechnologie, Herstellung und Beurteilung von Backwaren, Lebensmittelanalytik/Lebensmittelqualitätssicherung, Sensorik der Backwaren, 2. im Schwerpunkt Fleischereitechnik
- a)im Lernbereich I Deutsch, Wirtschafts- und Sozialkunde, Arbeitsrecht,
- b)im Lernbereich II Mathematik, Ernährungslehre, Maschinenkunde, Betriebswirtschaftslehre, Berufs- und Arbeitspädagogik, Lebensmittelrecht,
- c)im Lernbereich III Technologie von Fleisch- und Wurstwaren, Technologie der Konservierung, Technologie der Fertiggerichte und der Verpackung, Lebensmittelchemische Qualitätssicherung, Mikrobiologische Qualitätssicherung/Hygiene, 3. im Schwerpunkt Technologie der Fertiggerichte und Feinkost
- a)im Lernbereich I Deutsch, Wirtschafts- und Sozialkunde, Arbeitsrecht,
- b)im Lernbereich II Mathematik, Ernährungslehre, Maschinenkunde und Verfahrenstechnik, Betriebswirtschaftslehre, Berufs- und Arbeitspädagogik, Lebensmittelrecht,
- c)im Lernbereich III Technologie der Fertiggerichte, Technologie der Feinkost, Technologie der Verpackung, Technologie der Konservierung, Lebensmittelchemische Qualitätssicherung, Mikrobiologische Qualitätssicherung/Hygiene, 4. im Schwerpunkt Technologie der Lebensmittelverpackung
- a)im Lernbereich I Deutsch, Wirtschafts- und Sozialkunde, Arbeitsrecht,
- b)im Lernbereich II Mathematik, Maschinenkunde und Steuerungstechnik, Betriebswirtschaftslehre, Berufs- und Arbeitspädagogik, Lebensmittelrecht,
- c)im Lernbereich III Verpackung, Ökologie und Logistik, Verpackungsprozesse und -verfahren, Verpackungs- und Packungsprüfung, Verpackungsmusterbau und Design, Lebensmittelchemische Qualitätssicherung, Mikrobiologische Qualitätssicherung/Hygiene. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1985, 1161 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FBBNN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=LMTechFHSchulPrV_BE_!_4
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