Verordnung über die Abschlußprüfung der Staatlichen Technikerschule Berlin (PrüfVO-Technikerschule) Vom 25. Februar 1994 § 18 Vorkonferenz (1) Spätestens drei Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfun
g findet eine Sitzung des Prüfungsausschusses, in Abweichung von § 8 Abs. 1 unter Vorsitz des Schulleiters oder Abteilungsleiters, (Vorkonferenz) statt. In der Vorkonferenz wird
- über die Endnoten in dem Fach der praktischen Prüfung sowie
- über den Ausschluß (Absatz 2) und die Befreiung (Absatz 3) von der mündlichen Prüfung beschlossen. Ferner wird entschieden, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern ein Prüfling, der weder von der Prüfung ausgeschlossen noch von ihr befreit worden ist, geprüft werden soll.
(2)Ein Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auszuschließen, wenn 1. die Endnote in dem Fach der praktischen Prüfung schlechter als "ausreichend" lautet oder 2. sowohl die Vornote als auch die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit
- a)in zwei oder mehr Fächern schlechter als "ausreichend" lauten,
- b)in einem Fach schlechter als "ausreichend" lauten und im Fach Projektarbeit die Note "mangelhaft" erreicht wurde oder
- c)in einem Fach schlechter als "ausreichend" lauten und ein Notenausgleich ( § 21 Abs. 3 ) auch durch eine mündliche Prüfung nicht möglich erscheint. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Die Endnoten sind in allen Fächern sogleich festzulegen. Die Vorkonferenz stellt das Nichtbestehen der Prüfung fest.
(3)Von der mündlichen Prüfung werden Prüflinge befreit, wenn
- die Endnote in dem Fach der praktischen Prüfung nicht schlechter als "ausreichend" lautet sowie
- in den Fächern der schriftlichen Prüfung von den Vornoten und den Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten keine Note schlechter als "ausreichend" lautet und a) die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit jeweils übereinstimmen oder b) die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit in höchstens zwei Fächern um eine Notenstufe schlechter ist als die Vornote.
(4)Eine mündliche Prüfung soll nur in den Fächern stattfinden, in denen zur abschließenden Beurteilung eine Prüfung erforderlich ist. Konnte wegen Fehlens von Leistungsnachweisen keine Vornote gebildet werden, so hat eine mündliche Prüfung in diesem Fach stattzufinden.
(5)Die Prüflinge können Anträge auf mündliche Prüfung in bestimmten Prüfungsfächern stellen. Derartigen Anträgen hat die Vorkonferenz in mindestens einem Fach zu entsprechen, es sei denn, der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden oder das gewünschte Fach ist schriftlich geprüft worden und Vornote und Note für die schriftliche Arbeit stimmen überein. Der Antrag ist spätestens am letzten Unterrichtstag vor der Vorkonferenz schriftlich zu stellen. Im Falle der Ablehnung eines solchen Antrages ist auch die Begründung in die Niederschrift über die Vorkonferenz aufzunehmen.
(6)Der Ausschluß und die Befreiung von der mündlichen Prüfung sowie die Fächer der mündlichen Prüfung und die Prüfungstermine sind den Prüflingen am ersten Unterrichtstag nach der Vorkonferenz bekanntzugeben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1994, 74 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FBENN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=TechSchulAPrV_BE_!_18