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§ 17 FSchulBklTechPrV BE Landesnorm Berlin - Vorkonferenz Verordnung über die Abschlußprüfungen der Staatlichen Fachschule für Bekleidungstechnik und

Verordnung über die Abschlußprüfungen der Staatlichen Fachschule für Bekleidungstechnik und Bekleidungsgestaltung Berlin (PrüfVO Bekleidungstechnik) Vom 8. Februar 1985 § 17 Vorkonferenz (1) Spätesten

s drei Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung findet eine Sitzung des Prüfungsausschusses in Abweichung von § 8 Abs. 1 unter Vorsitz des Schulleiters (Vorkonferenz) statt. In der Vorkonferenz wird über den Ausschluß (Absatz 2) und die Befreiung (Absatz 3) von der mündlichen Prüfung beschlossen. Ferner wird entschieden, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern ein Kandidat, der weder von der Prüfung ausgeschlossen noch von ihr befreit worden ist, geprüft werden soll.

(2)Ein Kandidat ist von der mündlichen Prüfung auszuschließen, wenn sowohl die Vornote als auch die Note der schriftlichen oder praktischen Prüfungsarbeit
  1. in einem Fach der praktischen Prüfung schlechter als "ausreichend",
  2. in zwei oder mehr Fächern schlechter als "ausreichend" oder
  3. in einem Fach schlechter als "ausreichend" lauten und ein Notenausgleich ( § 20 Abs. 3 ) auch durch eine mündliche Prüfung nicht möglich erscheint. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Die Endnoten sind in allen Fächern sogleich festzulegen. Die Vorkonferenz stellt das Nichtbestehen der Prüfung fest.
(3)Von der mündlichen Prüfung werden Kandidaten befreit, wenn von den Vornoten und den Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten keine Note schlechter als "ausreichend" lautet und
  1. die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit jeweils übereinstimmen oder
  2. die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit in höchstens zwei Fächern um eine Notenstufe schlechter ist als die Vornote. Von der mündlichen Prüfung wird jedoch nicht befreit, wer im Fach Schnittechnik oder Fertigungsorganisation entweder die Vornote "mangelhaft" oder in der praktischen Prüfung in diesem Fach eine Note erhalten hat, die schlechter als "ausreichend" lautet.
(4)Eine mündliche Prüfung soll nur in den Fächern stattfinden, in denen zur abschließenden Beurteilung eine Prüfung erforderlich ist. Konnte wegen Fehlens von Leistungsnachweisen keine Vornote gebildet werden, so hat eine mündliche Prüfung in diesem Fach stattzufinden.
(5)Die Kandidaten können Anträge auf mündliche Prüfung in bestimmten Prüfungsfächern stellen. Derartigen Anträgen hat die Vorkonferenz in mindestens einem Fach zu entsprechen, es sei denn, der Kandidat ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden oder das gewünschte Fach ist schriftlich geprüft worden und Vornote und Note für die schriftliche Arbeit stimmen überein. Der Antrag ist spätestens am letzten Unterrichtstag vor der Vorkonferenz schriftlich zu stellen. Im Falle der Ablehnung eines solchen Antrages ist auch die Begründung in die Niederschrift über die Vorkonferenz aufzunehmen.
(6)Der Ausschluß und die Befreiung von der mündlichen Prüfung sowie die Fächer der mündlichen Prüfung und die Prüfungstermine sind den Kandidaten am ersten Unterrichtstag nach der Vorkonferenz bekanntzugeben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1985, 360 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FBFNN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FSchulBklTechPrV_BE_!_17

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.