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§ 15 FHSchulFrSprKorrPrV BE Landesnorm Berlin - Dauer und Durchführung der schriftlichen Prüfung Verordnung über die Abschlußprüfung der Staatlichen F

Verordnung über die Abschlußprüfung der Staatlichen Fachschule für Fremdsprachenkorrespondenz Berlin (PrüfVO - Fremdsprachenkorrespondenz) Vom 4. Januar 1985 * § 15 Dauer und Durchführung der schriftl

ichen Prüfung

(1)Die schriftliche Prüfung in den Fächern Wirtschaftslehre, Rechnungswesen, Erste Fremdsprache - Wirtschaftskunde und Erste Fremdsprache - Korrespondenz dauert jeweils 90 Minuten.
(2)Im Fach Erste Fremdsprache - Korrespondenz ist Korrespondenz nach Angaben in deutscher Sprache anzufertigen.
(3)Die schriftliche Prüfung im Fach Erste Fremdsprache - Übersetzen dauert 120 Minuten. Es ist ein wirtschaftsbezogener Text aus der deutschen in die fremde Sprache zu übersetzen.
(4)Die schriftliche Prüfung im Fach Zweite Fremdsprache (Grundkurs) dauert 120 Minuten. Es sind ein kaufmännischer Brief nach Angaben in deutscher Sprache abzufassen und ein wirtschaftsbezogener Text aus der fremden in die deutsche Sprache zu übersetzen. Wurde die zweite Fremdsprache als Fortgeschrittenenkurs unterrichtet, dauert die schriftliche Prüfung 150 Minuten; es sind Korrespondenz in der fremden Sprache nach Angaben in deutscher Sprache anzufertigen sowie ein wirtschaftsbezogener Text aus der deutschen in die fremde Sprache und ein weiterer wirtschaftsbezogener Text aus der fremden in die deutsche Sprache zu übersetzen.
(5)Die Prüfung im Fach Deutsche Kurzschrift umfaßt die Aufnahme einer Fünf-Minuten-Ansage bei einer Ansagegeschwindigkeit von 120 Silben pro Minute und die Übertragung am Personalcomputer innerhalb von 60 Minuten.
(6)Die Prüfung im Fach Fremdsprachliche Kurzschrift umfaßt die Aufnahme einer Fünf-Minuten-Ansage bei einer Ansagegeschwindigkeit von 80 Silben pro Minute und die Übertragung am Personalcomputer innerhalb von 50 Minuten.
(7)Wer in der Prüfung im Fach Deutsche Kurzschrift oder im Fach Fremdsprachliche Kurzschrift mindestens die Note „gut“ erreicht hat, kann sich jeweils auf Antrag einer Zusatzprüfung unterziehen. Die Zusatzprüfung umfaßt die Aufnahme einer Fünf-Minuten-Ansage und die Übertragung am Personalcomputer 1. im Fach Deutsche Kurzschrift
  1. a)bei einer Ansagegeschwindigkeit von 140 Silben pro Minute und einer Übertragungszeit von 70 Minuten oder
  2. b)bei einer Ansagegeschwindigkeit von 150 Silben pro Minute und einer Übertragungszeit von 75 Minuten oder
  3. c)bei einer Ansagegeschwindigkeit von 160 Silben pro Minute und einer Übertragungszeit von 80 Minuten, 2. im Fach Fremdsprachliche Kurzschrift
  4. a)bei einer Ansagegeschwindigkeit von 100 Silben pro Minute und einer Übertragungszeit von 60 Minuten oder
  5. b)bei einer Ansagegeschwindigkeit von 120 Silben pro Minute und einer Übertragungszeit von 75 Minuten. Wer mit Erfolg an einer Zusatzprüfung teilgenommen hat, erhält darüber eine Bescheinigung.
(8)Die Prüfung im Fach Textverarbeitung umfaßt
  1. die Anfertigung einer fremdsprachlichen Zehn-Minuten-Abschrift am Personalcomputer mit Sofortkorrektur und einer Mindestgeschwindigkeit von in Englisch 160, in Französisch 150 Anschlägen pro Minute,
  2. die Aufnahme eines deutschen Geschäftsbriefes im Umfang von etwa 300 Silben in Kurzschrift mit einer Ansagegeschwindigkeit von 80 Silben pro Minute und dessen Übertragung am Personalcomputer in 35 Minuten und
  3. die Fertigung eines Briefes in englischer beziehungsweise französischer Sprache nach formloser Vorlage im Umfang von etwa 200 Silben mit Autorenkorrektur und/oder Textbearbeitungsanweisungen während einer Bearbeitungszeit von 30 Minuten.
(9)Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Es dürfen nur von der Schule geliefertes und von ihr besonders gekennzeichnetes Papier sowie die bei den Aufgaben angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Stellt sich während einer Arbeit heraus, daß weitere Hilfen unentbehrlich sind, so kann diese eine sachkundige Lehrkraft geben; sie sind in der Niederschrift zu vermerken. Hilfen für einzelne Kandidaten sind nicht zulässig.
(10)Die Kandidaten sind rechtzeitig auf die Bestimmungen über die Durchführung der schriftlichen Prüfung und über Unregelmäßigkeiten (Abschnitt V) hinzuweisen.
(11)Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben. Fußnoten *) bisherige Überschrift: Die Verordnung über die Abschlußprüfung der Staatlichen Fachschule für Wirtschafskorrespondenz Berlin (PrüfVO - Wirtschaftskorrespondenten) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1985, 86 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FC1NN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=FHSchulFrSprKorrPrV_BE_!_15

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