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§ 10 VergabeVO Landesnorm Berlin - Auswahlverfahren der Hochschulen Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung - Verga

Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung - VergabeVO) Vom 14. Mai 2008 § 10 Auswahlverfahren der Hochschulen (1) Das Auswahlverfahren der Hochschulen wird nach den Be

stimmungen des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes und der Hochschulzulassungsverordnung vom

  1. Februar 2001 (GVBI. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Juli 2005 (GVBI. S.402), in den jeweils geltenden Fassungen von den einzelnen Hochschulen durchgeführt. Die Hochschulen sind in diesem Verfahren nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Hochschulen können die Zentralstelle damit beauftragen, Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden. Hochschulen können bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(2)Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt, wer
  1. unter die Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 fällt oder
  2. im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für dieses Verfahren genannt hat oder
  3. nach § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 5 von der Zentralstelle zugelassen worden ist. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 vor, erlässt die Zentralstelle für das Auswahlverfahren der Hochschulen im eigenen Namen einen Ausschlussbescheid.
(3)Die Zentralstelle teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum
  1. Februar, für das Wintersemester bis zum
  2. August mit, welche Bewerberinnen und Bewerber an ihren Auswahlverfahren zu beteiligen sind, und übermittelt dabei studiengangweise folgende Angaben:
  3. Namen und Anschrift sowie Tag und Ort der Geburt,
  4. die Ortspräferenz für die jeweilige Hochschule,
  5. die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote,
  6. die nach § 14 ermittelte Wartezeit,
  7. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung,
  8. das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, sofern es der Zentralstelle vorliegt,
  9. die Art einer Berufsausbildung und die Dauer einer Berufstätigkeit oder eines Praktikums,
  10. die Erfüllung der Voraussetzungen für eine erneute Zulassung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 .
(4)Soweit der Zentralstelle Verfahrensergebnisse der Hochschulen in Form von Ranglisten für das Sommersemester bis zum
  1. Februar, für das Wintersemester bis zum
  2. August vorliegen, werden Bewerberinnen und Bewerber, die nach diesen Ranglisten eine Zulassungsmöglichkeit für die von ihnen in höchster Präferenz gewählte Hochschule haben, an deren Auswahlverfahren sie zu beteiligen sind, von dieser Hochschule zugelassen. Die Zentralstelle teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum
  3. März, für das Wintersemester bis zum
  4. September mit, welche Bewerberinnen und Bewerber unter Satz 1 fallen. Die Hochschulen erteilen in diesen Fällen Zulassungsbescheide. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Zentralstelle die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum
  5. März, für das Wintersemester bis zum
  6. September mit.
(5)Die Hochschulen teilen der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum
  1. März, für das Wintersemester bis zum
  2. September ihre Verfahrensergebnisse in Form von Ranglisten mit, soweit die Ranglisten nicht bereits nach Absatz 4 übermittelt worden sind. Die Zentralstelle gleicht sämtliche Ranglisten ab, indem in den Fällen mehrerer Zulassungsmöglichkeiten für eine Bewerberin oder einen Bewerber nur diejenige für die in höchster Präferenz genannte Hochschule bestehen bleibt, und übermittelt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum
  3. März, für das Wintersemester bis zum
  4. September die bereinigten Ranglisten. Die Hochschulen erteilen nach Maßgabe dieser Ranglisten Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Zentralstelle die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum
  5. März, für das Wintersemester bis zum
  6. September mit.
(6)Sind danach Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Zentralstelle die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 2 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum
  1. April, für das Wintersemester bis zum
  2. Oktober an die Hochschulen. Die Hochschulen führen auf dieser Grundlage ein Nachrückverfahren durch; dabei werden keine Ablehnungsbescheide erteilt. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Zentralstelle die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum
  3. April, für das Wintersemester bis zum
  4. Oktober mit.
(7)Sind nach Durchführung des Nachrückverfahrens nach Absatz 6 Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Zentralstelle die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 2 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum
  1. April, für das Wintersemester bis zum
  2. Oktober an die Hochschulen. Absatz 6 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Hochschulen teilen der Zentralstelle die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum
  3. April, für das Wintersemester bis zum
  4. Oktober mit. Die Hochschulen können durch Satzung für einzelne Studiengänge die Durchführung eines zweiten Nachrückverfahrens ausschließen.
(8)Nach Abschluss der Nachrückverfahren oder des Nachrückverfahrens werden Studienplätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2008, 118 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FCDNN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=VergabeV_BE_!_10

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