Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 § 30 Prüfungen (1) Das Studium wird in der Regel mit einer Hochschulprüfung oder eine
§ 15Satz 3 Nr.
1 Anwendung. Werden die für den erfolgreichen Abschluss der Zwischenprüfung erforderlichen Leistungen nicht spätestens bis zum Ablauf zweier weiterer Semester nachgewiesen, so ist der Student oder die Studentin verpflichtet, erneut an einer besonderen Prüfungsberatung teilzunehmen. Ist er oder sie dieser Verpflichtung bis zum Ende des Semesters gemäß Satz 3 nicht nachgekommen,
§ 15Satz 3 Nr. 1 Anwendung.
(3)Hochschulabschlussprüfungen können in Abschnitte geteilt sowie durch die Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise entlastet werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4)Eine nichtbestandene Abschlussprüfung darf grundsätzlich nur einmal wiederholt werden. Hat sich der Student oder die Studentin nicht spätestens nach Ablauf von zwei Semestern nach Ende des für das Hauptstudium festgelegten Teils der Regelstudienzeit zur Abschlussprüfung gemeldet, so ist er oder sie verpflichtet, an einer besonderen Prüfungsberatung für die Abschlussprüfung teilzunehmen; sie wird von prüfungsberechtigten Hochschulangehörigen durchgeführt. Ist der Student oder die Studentin dieser Verpflichtung bis zum Ende des Semesters gemäß Satz 2 nicht nachgekommen,
§ 15Satz 3 Nr. 1 Anwendung.
(5)Die Hochschulen haben sicherzustellen, dass der Student oder die Studentin eine Wiederholungsprüfung spätestens am Beginn des auf die nichtbestandene Prüfung folgenden Semesters aufnehmen kann.
(6)In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerber oder Studienbewerberinnen mit Hochschulzugangsberechtigung nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres Fachsemester rechtfertigen.
(7)Der Prüfungsanspruch bleibt grundsätzlich nach der Exmatrikulation bestehen. Weitere Fassungen dieser Norm § 30 BerlHG, vom 20.05.2011, gültig ab 02.06.2011 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 82 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FD5NN00000000080 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=HSchulG_BE_!_30