Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 § 31 Rahmenstudien- und -prüfungsordnung, Studienordnungen, Prüfungsordnungen (1) Die
Hochschule erlässt eine Rahmenstudien- und -prüfungsordnung. In dieser Ordnung sind allgemeine Regelungen zur Organisation und Durchführung des Studiums und der Prüfung sowie zur Studienberatung zu treffen, die im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise einer studiengangsübergreifenden Regelung bedürfen. In der Rahmenstudien- und -prüfungsordnung sind Regelungen über das Verfahren vorzusehen, nach dem erbrachte Leistungen und vorhandene Kompetenzen bei Studiengangs- oder Hochschulwechseln angerechnet werden, soweit keine wesentlichen Unterschiede entgegenstehen. Einzelheiten zum jeweiligen Studiengang regelt die Hochschule in der betreffenden Studienordnung oder Prüfungsordnung.
(2)Die Prüfungsordnungen müssen insbesondere regeln
- Näheres über den mit dem Studiengang zu erwerbenden akademischen Grad sowie die Ausgestaltung des Zeugnisses und des Diploma Supplements,
- die fachspezifische Regelstudienzeit, den Studienaufbau durch Bestimmung der einzelnen Module und die Zuordnung von Leistungspunkten zu den Modulen sowie das Verfahren beim ersten Prüfungsversuch innerhalb der Regelstudienzeit (Freiversuch), soweit der Studiengang hierfür geeignet ist,
- die Ausgestaltung der Module durch Bestimmung der dadurch zu vermittelnden Kompetenzen und Bestimmung der für die betreffenden Prüfungen vorgesehenen Prüfungsformen,
- die Zulassungsvoraussetzungen und Anforderungen einzelner Prüfungen, deren Bedeutung für den Studienabschluss sowie das Verfahren der Wiederholung von Prüfungen und bei Verhinderung an der Teilnahme an Prüfungen,
- das Verfahren zur Bildung der Abschlussnote,
- Näheres zur Anfertigung der Abschlussarbeit.
(3)Die Rahmenstudien- und -prüfungsordnung und die Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen von § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes ermöglichen und in angemessener Weise die Betreuung von Kindern, für die nach den gesetzlichen Regelungen von den Studenten und Studentinnen Elternzeit beansprucht werden kann, sowie die Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes berücksichtigen. Ein Nachteilsausgleich für Studenten und Studentinnen mit einer Behinderung zur Anerkennung gleichwertiger Leistungen in anderer Form oder verlängerter Zeit ist vorzusehen. Weitere Fassungen dieser Norm § 31 BerlHG, vom 13.02.2003, gültig ab 02.02.2003 bis 01.06.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 82 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FD5NN00000000083 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=HSchulG_BE_!_31