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§ 45 BerlHG Landesnorm Berlin - Bildung der Mitgliedergruppen Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fa

Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 § 45 Bildung der Mitgliedergruppen (1) Für die Vertretung in den Hochschulgremien wer

den für die Mitglieder der Hochschule verschiedene Gruppen gebildet. Je eine Gruppe bilden

  1. die Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen (Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen), auch während der Zeit der hauptberuflichen Ausübung eines Amtes in der Hochschulleitung und während der Beurlaubung zur Ausübung wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, die außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen, die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, die Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, die Privatdozenten und Privatdozentinnen sowie die Gastprofessoren und Gastprofessorinnen,
  2. die akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Lehrbeauftragten und die gastweise tätigen Lehrkräfte, soweit diese nicht der Gruppe nach Nummer 1 zugeordnet sind),
  3. die eingeschriebenen Studenten und Studentinnen, Doktoranden und Doktorandinnen,
  4. die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

(2)Für die Gruppenzugehörigkeit von Mitgliedern, die mehreren Gruppen angehören können, ist das Beschäftigungsverhältnis, im übrigen die Entscheidung des betroffenen Mitglieds maßgebend.
(3)Die Mitgliedergruppen gemäß Absatz 1 Satz 2 können Vertretervereinigungen auf Landesebene bilden.
(4)Angehörige des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals der Humboldt-Universität, der Hochschule für Musik "Hanns Eisler", der Kunsthochschule Berlin (Weißensee), der Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch" und der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, die nicht bis zum
  1. März 1994 gemäß §§ 2 und 3 des Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes vom
  2. Juni 1992 (GVBl. S. 191) in Ämter übernommen worden sind, sondern gemäß § 4 des Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes in ihren bisherigen Rechtsverhältnissen weiterbeschäftigt werden und für die kein Gleichstellungsbeschluss gemäß § 6 des Hochschulpersonal-Übernahmegesetzes gefasst worden ist, gehören der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an. Die gemäß § 7 Abs. 5 des Fusionsgesetzes vom
  3. Juni 1992 (GVBl. S. 201) getroffenen Entscheidungen der Gründungskomitees über die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der an die Freie Universität und an die Technische Universität übernommenen Dienstkräfte gelten auch nach Außerkrafttreten des Fusionsgesetzes weiter. Weitere Fassungen dieser Norm § 45 BerlHG, vom 17.07.2008, gültig ab 01.04.2008 bis 01.06.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 82 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FD5NN00000000114 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=HSchulG_BE_!_45

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.