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§ 95 BerlHG Landesnorm Berlin - Verlängerung von Dienstverhältnissen Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in

Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 § 95 Verlängerung von Dienstverhältnissen (1) Soweit Hochschullehrer und Hochschulleh

rerinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen oder wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und Assistentinnen Beamte oder Beamtinnen auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

  1. Beurlaubung nach § 55 des Landesbeamtengesetzes ,
  2. Beurlaubung zur Ausübung eines mit dem Dienstverhältnis als Beamter oder Beamtin auf Grund eines Gesetzes zu vereinbarenden Mandats,
  3. Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  4. Grundwehr- und Zivildienst,
  5. Inanspruchnahme von Elternzeit oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1 , 2 , 3 und 8 der Mutterschutzverordnung in der Fassung vom
  6. November 1999 (GVBl. S. 665), die zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom
  7. Juni 2004 (GVBl. S. 263) geändert worden ist, und nach § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  8. November 2004 (BGBl. I S. 2841) in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist. Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer
  9. Teilzeitbeschäftigung,
  10. Ermäßigung der Arbeitszeit gemäß Satz 2 Nr. 2,
  11. Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 59 Abs. 10, wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung, der Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.

(2)Soweit für Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen oder für wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und Assistentinnen ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 1 entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 95 BerlHG, vom 20.05.2011, gültig ab 02.06.2011 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 82 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FD5NN00000000218 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=HSchulG_BE_!_95

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.