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§ 100 BerlHG Landesnorm Berlin - Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner H

Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 § 100 Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen (1) Einstellungs

voraussetzungen für Professoren und Professorinnen mit Ausnahme von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird,
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
  4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle a) zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstlerische Leistungen oder b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

(2)Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht, im Übrigen insbesondere im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a sollen, auch soweit sie nicht im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht werden, nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet.
(3)Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen und Professoren und Professorinnen für anwendungsbezogene Studiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b erfüllen; in begründeten Ausnahmefällen können sie auch unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe a eingestellt werden.
(4)Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Professor oder Professorin eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(5)Professoren und Professorinnen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsarzt, Gebietszahnarzt oder Gebietstierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet eine entsprechende Weiterbildung vorgeschrieben ist.
(6)Vor dem 1. Januar 2010 werden in der Regel die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht oder durch eine Habilitation nachgewiesen. Weitere Fassungen dieser Norm § 100 BerlHG, vom 20.05.2011, gültig ab 02.06.2011 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2003, 82 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FD5NN00000000226 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=HSchulG_BE_!_100

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.