Staatsvertrag über die Auflösung der von Berlin und Brandenburg getragenen Akademie der Künste vom
Eingangsformel Artikel 1 Auflösung Die von den Ländern Berlin und Brandenburg getragene Akademie der Künste ist mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages aufgelöst.
Artikel 2 Übergang von Rechten und Pflichten Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen alle Rechte und Pflichten der von den Ländern Berlin und Brandenburg getragenen Akademie der Künste, einschließlich des Sondervermögens "Stiftung Archiv der Akademie der Künste", auf die bundesunmittelbare Körperschaft Akademie der Künste als Gesamtrechtsnachfolgerin über, soweit in den Artikeln 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 3 Beschäftigte Die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen der von den Ländern Berlin und Brandenburg getragenen Akademie der Künste gehen mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages auf die bundesunmittelbare Körperschaft Akademie der Künste über.
Artikel 4 Liegenschaften Der bundesunmittelbaren Körperschaft Akademie der Künste werden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben folgende Grundstücke überlassen: - Hanseatenweg 10, Berlin-Tiergarten, - Hannoversche Straße 14 / Robert-Koch-Platz, Berlin-Mitte, - Luisenstraße 60, Berlin-Mitte, und - Pariser Platz 4, Berlin-Mitte, nach Fertigstellung. Das Nähere wird in einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Land Berlin, der bundesunmittelbaren Körperschaft Akademie der Künste und der Bundesrepublik Deutschland geregelt.
Artikel 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.