Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV) Vom 15. Dezember 2007 * § 7 Erlaubnis
(1)Die Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen darf nur erteilt werden, wenn kein Versagungsgrund vorliegt. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- das Veranstalten und Vermitteln den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderläuft,
- nicht sichergestellt ist, dass die Jugendschutzanforderungen des § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages , das Internetverbot des § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages und die Werbebeschränkungen des § 5 des Glücksspielstaatsvertrages eingehalten und die Aufklärungs- und Hinweispflichten nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages erfüllt werden,
- ein Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages nicht vorliegt oder die übrigen Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrages nicht erfüllt sind,
- bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege die Voraussetzung des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht erfüllt ist,
- die Teilnahme des Veranstalters am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages und der Ausschluss gesperrter Spieler nach § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages nicht sichergestellt sind,
- bei gewerblicher Spielvermittlung nicht sichergestellt ist, dass die Anforderungen des § 19 des Glücksspielstaatsvertrages eingehalten werden,
- bei Wetten die Voraussetzung des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht erfüllt oder nicht sichergestellt ist, dass die Anforderungen des § 21 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages oder des § 9 Abs. 2 eingehalten werden, oder
- besondere Anforderungen dieses Gesetzes für Annahmestellen, Lotterie-Einnehmer oder gewerbliche Spielvermittler nicht erfüllt sind.
(2)Der Erlaubnisbescheid muss enthalten:
- Namen und Wohnsitz oder Sitz des Veranstalters oder Vermittlers und beauftragter dritter Personen,
- das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,
- die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,
- Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltungen oder Vermittlungstätigkeit,
- bei Veranstaltungen den Spielplan,
- bei Vermittlungen den Veranstalter,
- die Festsetzungen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrages und,
- soweit erforderlich, die Festsetzungen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages .
(3)Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Insbesondere können Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spieler bestimmt werden, die über die Anforderungen der §§ 20 bis 22 des Glücksspielstaatsvertrages hinausgehen.
(4)Gegenstand der Erlaubnis sind auch die Teilnahmebedingungen. Diese müssen Bestimmungen enthalten über die
- Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,
- Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
- Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,
- Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten und Auszahlung der Gewinne. Änderungen der Teilnahmebedingungen bedürfen der Erlaubnis.
(5)Die Erlaubnis kann insbesondere widerrufen werden, wenn
- Bestimmungen der Erlaubnis wiederholt nicht beachtet werden,
- der Veranstalter oder Vermittler nicht genügend Vorsorge im Hinblick auf den Spieler- und Jugendschutz ergreift,
- die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten nicht vorgelegt werden,
- die Sicherheit des Spielgeschäfts nachhaltig gefährdet wird,
- Gründe vorliegen, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden,
- der Veranstalter oder Vermittler in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten gerät,
- geforderte Sicherheiten nicht geleistet werden oder
- Nachweise über geforderte Schulungen des Veranstalters oder Vermittlers und seines Personals trotz Aufforderung in angemessener Zeit nicht vorgelegt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 AG GlüStV, vom 19.06.2012, gültig ab 29.06.2012 bis 30.06.2012 Fußnoten *) Verkündet als Artikel II des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel vom
- Dezember 2007 (GVBl. S. 604) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 604 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FDFNN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=Gl%C3%BCStVtrAG_BE_!_7