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§ 15 AG GlüStV Landesnorm Berlin - Ordnungswidrigkeiten Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV) vom 15. Dezember 2007 gültig ab: 01

Obsah (5)§ 4§ 5§ 7§ 19§ 21

gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV) Vom 15. Dezember 2007 * § 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.

§ 4Abs.

3 Satz 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrages einen Minderjährigen an Glücksspielen teilnehmen lässt, 2.

§ 5Abs.

1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrages Werbung betreibt, 3.

§ 5Abs.

4 des Glücksspielstaatsvertrages für ein unerlaubtes Glücksspiel wirbt, 4.

§ 7Abs.

1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht oder nicht vollständig aufklärt, 5.

§ 7Abs.

2 des Glücksspielstaatsvertrages einen erforderlichen Hinweis auf Losen, Spielscheinen oder Spielquittungen nicht anbringt,

  1. auf ein vollziehbares Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages eine Auskunft innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage oder einen Nachweis innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht vorlegt,
  2. einer vollziehbaren Anordnung der Glücksspielaufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt,
  3. als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut einer vollziehbaren Untersagungsverfügung der Glücksspielaufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt,
  4. als Diensteanbieter einer vollziehbaren Untersagungsverfügung der Glücksspielaufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt, 10.

§ 19

des Glücksspielstaatsvertrages eine für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltende Anforderung nicht erfüllt, 11. als Veranstalter oder Vermittler

§ 21Abs.

3 oder § 22 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages die Teilnahme eines gesperrten Spielers nicht verhindert,

  1. bei der Beantragung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages eine wesentliche Tatsache wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt,
  2. gegen eine Festsetzung in einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages oder gegen eine Nebenbestimmung zu einer solchen Erlaubnis verstößt.

(2)Ordnungswidrig handelt auch, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 und 6 bis 13 bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
(3)Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 250000 Euro geahndet werden.
(4)Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände,
  1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
  2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 15 AG GlüStV, vom 19.06.2012, gültig ab 29.06.2012 bis 30.06.2012 Fußnoten *) Verkündet als Artikel II des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 604 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FDFNN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=Gl%C3%BCStVtrAG_BE_!_15

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.