Obsah (5)
§ 4§ 5§ 7§ 19§ 21gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV) Vom 15. Dezember 2007 * § 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.
§ 4Abs.
3 Satz 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrages einen Minderjährigen an Glücksspielen teilnehmen lässt, 2.
§ 5Abs.
1 und 2 des Glücksspielstaatsvertrages Werbung betreibt, 3.
§ 5Abs.
4 des Glücksspielstaatsvertrages für ein unerlaubtes Glücksspiel wirbt, 4.
§ 7Abs.
1 des Glücksspielstaatsvertrages nicht oder nicht vollständig aufklärt, 5.
§ 7Abs.
2 des Glücksspielstaatsvertrages einen erforderlichen Hinweis auf Losen, Spielscheinen oder Spielquittungen nicht anbringt,
- auf ein vollziehbares Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertrages eine Auskunft innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage oder einen Nachweis innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht vorlegt,
- einer vollziehbaren Anordnung der Glücksspielaufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt,
- als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut einer vollziehbaren Untersagungsverfügung der Glücksspielaufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt,
- als Diensteanbieter einer vollziehbaren Untersagungsverfügung der Glücksspielaufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt, 10.
§ 19
des Glücksspielstaatsvertrages eine für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltende Anforderung nicht erfüllt, 11. als Veranstalter oder Vermittler
§ 21Abs.
3 oder § 22 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages die Teilnahme eines gesperrten Spielers nicht verhindert,
- bei der Beantragung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages eine wesentliche Tatsache wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt,
- gegen eine Festsetzung in einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages oder gegen eine Nebenbestimmung zu einer solchen Erlaubnis verstößt.
(2)Ordnungswidrig handelt auch, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 und 6 bis 13 bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
(3)Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 250000 Euro geahndet werden.
(4)Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände,
- auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
- die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 15 AG GlüStV, vom 19.06.2012, gültig ab 29.06.2012 bis 30.06.2012 Fußnoten *) Verkündet als Artikel II des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2007, 604 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-NNLBE00004FDFNN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?j=Gl%C3%BCStVtrAG_BE_!_15